26.3739 · Interpellation · 2026-06-18
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Eingereicht
Wortlaut
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
Steht der Bundesrat zu seiner Zusage von 1999, wonach er die vollständige Aufklärung betreffend vermuteter Schweiz-Besuche von Josef Mengele begrüsst und unterstützt, sofern „neue Erkenntnisse“ vorliegen? Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass das Auftauchen bisher unbekannter Akten diese Bedingung erfüllt?
Weshalb sperrte sich der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) zuerst gegen die Herausgabe dieser Akten, selbst in angepasster Form (z. B. durch Anonymisierung oder Schwärzung)?
Wird der Bundesrat Wort halten und den NDB anweisen, die entsprechenden Akten und sofern nötig weitere Unterlagen der Forschung in geeigneter Weise zugänglich zu machen?
Begründung
Es gibt Hinweise, die Historiker:innen zur Vermutung veranlassen, dass der ehemalige SS-Lagerarzt Josef Mengele nach seiner Flucht nach Lateinamerika die Schweiz ein- oder mehrmals besucht haben könnte. Die Umstände dieser möglichen Besuche sowie die Reaktion der damaligen Behörden sind bis heute nicht restlos geklärt. Dies ist insofern stossend, als sich Mengele durch seine Flucht zeitlebens einer gerechten Strafverfolgung wegen seiner Verbrechen gegen die Menschlichkeit entziehen konnte.
Der Bundesrat konnte entsprechende Fragen aus dem Parlament (99.1042, 99.1033) seinerzeit nicht abschliessend beantworten. In seiner Antwort auf diese Vorstösse hielt der Bundesrat jedoch fest, dass er die „Aufarbeitung dieses Themas durch die Geschichtsforschung“ ausdrücklich begrüsse und bei „neuen Erkenntnissen“ entsprechende Unterstützung in Aussicht stelle.
Dennoch hat der NDB am 23. Februar 2026 ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch von Forschenden abgelehnt. Als Begründung wurden „öffentliche Sicherheitsinteressen“ sowie der „Persönlichkeitsschutz Dritter“ angeführt (Aktennummer 16.03.1911 (236:0) 831/17). Diese Unterlagen waren der Forschung 1999 noch nicht bekannt; gemäss Medienberichten war das entsprechende Dossier der Bundesanwaltschaft bis 2001 unauffindbar. Der entsprechende Entscheid inzwischen revidiert. Dennoch stellen sich mit Blick auf das Vorgehen des NDB einige Frage. Die Güterabwägung des NDB mutet angesichts der Mengele nachgewiesenen, barbarischen Verbrechen befremdlich an. Den schutzwürdigen Interessen Dritter könnte bei Bedarf problemlos durch Schwärzungen Genüge getan werden, ohne die historische Aufarbeitung gänzlich zu blockieren.