26.3751 · Interpellation · 2026-06-18
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Eingereicht
Wortlaut
Ich bitte deshalb den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:
Wie stellt der Bundesrat sicher, dass keine Lebens- und Futtermittel aus NGT1-Pflanzen ungekennzeichnet in Verkehr gebracht werden? Welche Massnahmen sind dafür vorgesehen?
Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die technischen Nachweismethoden vorhanden und anwendbar sind, um die nicht gekennzeichneten Importe aus der EU auf gentechnische Veränderungen zu kontrollieren? Welche Nachweismethoden werden dafür genutzt und welche Genauigkeit besitzen diese?
Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Importe aus der EU flächendeckend und einheitlich kontrolliert werden? Welche Verantwortung tragen die Privaten?
Wie stellt der Bundesrat sicher, dass Lebens- und Futtermittel aus NGT1-Pflanzen gemäss Gentechnikgesetz ordentlich geprüft und bewilligt werden?
Wie stellt der Bundesrat sicher, dass für Schweizer Landwirtinnen und Landwirte der Zugang zu ausreichend gentechnikfreiem Saatgut weiterhin gewährleistet ist?
Wie stellt der Bundesrat sicher, dass der freie Zugang zu neuen Sorten für die Weiterzüchtung (Züchterprivileg unter dem Sortenschutz) nicht durch patentierte NGT-Pflanzen ausgehöhlt wird? Wie wichtig ist dieses Züchterprivileg des Sortenschutzes für die Züchtung in der Schweiz?
Wie stellt der Bundesrat sicher, dass Schweizer Produzentinnen und Produzenten vor negativen Auswirkungen von unbeabsichtigten Verunreinigungen geschützt sind und weiterhin gentechnikfrei produzieren können?
Begründung
Das EU-Parlament hat am 17. Juni 2026 als letzte Instanz einer Verordnung zur Deregulierung der neuen genomischen Techniken in Pflanzen zugestimmt. Dies wird über die Lebensmittel- und Futtermittelimporte starke Auswirkungen auf die Schweiz haben.
Die neue Regelung sieht vor, dass Pflanzen aus NGT in zwei Kategorien aufgeteilt werden. In die Kategorie NGT1 fallen Pflanzen, die keine Fremdgene enthalten und höchstens 20 gentechnische Veränderungen pro proteinkodierende Sequenz und Genkopie vorweisen. NGT1-Pflanzen werden in der EU zukünftig unbefristet ohne Risikoprüfung und ohne Kennzeichnung (ausser für Saatgut) zugelassen.
In der Schweiz dürfen bis auf wenige Ausnahmen keine gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermittel in Verkehr gebracht werden. Für die Ausnahmen, welche einem Bewilligungsverfahren unterstellt sind, gilt eine Kennzeichnungspflicht sowie das Vorsorgeprinzip.
Dies wirft Fragen auf bezüglich dem Umgang mit Lebensmitteln und Futtermitteln aus NGT1-Pflanzen, die undeklariert und ungekennzeichnet aus der EU importiert werden könnten.