26.3799 · Interpellation · 2026-06-18
Finanzdepartement
Eingereicht
Wortlaut
In seiner Antwort auf das Postulat 26.3448 «Die Bedeutung der Gebäudeversicherung in der Schweiz» weist der Bundesrat darauf hin, dass bei einem allfälligen Wechsel des Versicherungsmodells in einem Kanton «bestehende internationale Abkommen zu berücksichtigen» seien. In der Antwort auf die IP 25.3910 deutet der Bundesrat zudem an, internationale Abkommen müssten diesfalls gekündigt werden.
Zur Präzisierung dieser Aussagen stellen sich einige Fragen:
Welche internationale Abkommen wären betroffen, falls ein Kanton eine obligatorische, öffentliche Gebäudeversicherung einführen würde?
Was beinhalten die für diesen Fall einschlägigen Bestimmungen in diesen Abkommen konkret?
Welche Artikel in diesen Abkommen verlangen, dass die Schweiz diesfalls den Vertrag künden müsste? Verlangen diese Artikel unzweifelhaft eine Kündigung?
Sind in den Abkommen einschlägige Ausnahmen für solche Fälle vorgesehen?
Was würde (vermutlich) passieren, wenn die Schweiz (bei Einführung einer obligatorischen, öffentlichen Gebäudeversicherung durch einen Kanton) den entsprechenden Vertrag nicht kündigen würde?
Müsste die Schweiz diesfalls mit irgendwelchen «Gegenmassnahmen» rechnen? Worin könnten diese bestehen?
Inwieweit wäre bei einer Auseinandersetzung um die Verträge die Tatsache von Bedeutung, dass eine obligatorische, öffentliche Gebäudeversicherung in der Schweiz nichts Neues sondern der seit Jahren geltende Normalfall ist?
Glaubt der Bundesrat wirklich, dass sich die Schweiz ernsthafte Schwierigkeiten einhandeln könnte, wenn ein weiterer Kanton oder mehrere Kantone zum System einer obligatorischen, öffentlichen Gebäudeversicherung wechseln würde(n)?
Ist es nicht umgekehrt sehr wahrscheinlich, dass angesichts der Kleinheit eines einzelnen Kantons, der sein System umstellen würde, gar keine Reaktion erfolgen würde?
Begründung
In seiner Antwort auf das Postulat 26.3448 «Die Bedeutung der Gebäudeversicherung in der Schweiz» weist der Bundesrat darauf hin, dass bei einem allfälligen Wechsel des Versicherungsmodells in einem Kanton «bestehende internationale Abkommen zu berücksichtigen» seien. In der Antwort auf die IP 25.3910 deutet der Bundesrat zudem an, internationale Abkommen müssten diesfalls gekündigt werden.
Zur Präzisierung dieser Aussagen stellen sich einige Fragen: