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26.3836 · Interpellation · 2026-06-18

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Eingereicht

Wortlaut

1. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass Massnahmen im Zusammenhang mit Mikroverunreinigungen verhältnismässig ausgestaltet sind und sich an einer fundierten wissenschaftlichen Bewertung orientieren?

2. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass bei Massnahmen zur Reduktion von Mikroverunreinigungen – wie zum Beispiel bei energieintensiven Verfahren wie die thermische Behandlung von Abwässern – das Verhältnnismässigkeitsprinzip gewahrt wird in Bezug auf den Energieverbrauch, die CO2-Emissionen und ihren tatsächlichen Nutzen für den Gewässerschutz aber auch in Bezug auf Wirtschaftlichkeit und technische Machbarkeit?

3. Wie begründet der Bundesrat, dass bei organischen Verbindungen eine differenzierte Bewertung erfolgt, während Pestizide und deren Metaboliten weitgehend einem einheitlichen generischen Vorsorgewert unterliegen?

Begründung

Im Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung können bereits geringfügige Überschreitungen generischer Vorsorgewerte kostspielige Massnahmen nach sich ziehen, auch wenn kein relevantes Risiko besteht bzw. von keinem relevanten Risiko ausgegangen werden kann.

Auffällig ist zudem, dass Pestizide und ihre Metaboliten regulatorisch anders behandelt werden als andere organische Spurenstoffe:

  • Pestizide und ihre relevanten Metaboliten unterliegen einem einheitlichen generischen Vorsorgewert von 0,1 µg/L, unabhängig von ihrer tatsächlichen Toxizität oder der vorhandenen Datenlage.

  • Bei organischen Verbindungen wird in der Trinkwasserverordnung hingegen eine differenzierte Bewertung vorgenommen. Diese orientiert sich sowohl an der Verfügbarkeit toxikologischer Daten als auch an der vermuteten Toxizität.

  • Während für organische Verbindungen in der Gewässerschutzverordnung stoffspezifische, ökotoxikologisch begründete Qualitätskriterien festgelegt werden, gilt für Pestizide zusätzlich ein generischer Höchstwert von 0,1 µg/L.