91.410 · Parlamentarische Initiative · 1991-03-11
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis ff. des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreite ich in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs folgende parlamentarische Initiative:
Bundesbeschluss über die Behandlung von rückwirkenden Bestimmungen in Volksinitiativen vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative,
nach Einsicht in den Bericht einer parlamentarischen Kommission des Nationalrates ...
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...
beschliesst:
I
Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:
Artikel 121 Absatz 4bis (neu)
Ueber die Gültigkeit rückwirkender Bestimmungen eines Initiativbegehrens entscheiden die eidgenössischen Räte vor der Abstimmung durch Volk und Stände.
II
Artikel 121 Absatz 4bis findet keine Anwendung auf Initiativbegehren, über die die Vorprüfungsverfügung im Zeitpunkt der Annahme durch Volk und Stände bereits ergangen ist.
III
Dieser Bundesbeschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.