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92.312 · Standesinitiative · 1992-12-07

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung ersucht der Kantonsrat von Solothurn die Bundesversammlung, folgender Standesinitiative in Form einer allgemeinen Anregung Folge zu geben:

Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel (BetmG) ist nach folgenden Vorgaben zu revidieren:

1. Der Betäubungsmittelkonsum ist zu legalisieren (Art. 19ff. BetmG).

2. Anbau, Herstellung, Einfuhr, Handel und Vertrieb sogenannt illegaler Betäubungsmittel (Art. 8 BetmG) sind unter dem ausschliesslichen Monopol des Bundes als zulässig zu bezeichnen und ähnlich zu regeln wie die Alkoholgesetzgebung.

3. Die Prävention ist auszubauen. Betreuung und Behandlung sind sicherzustellen.

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