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93.417 · Parlamentarische Initiative · 1993-03-11

Erledigt

Wortlaut

Aenderung des Bundesbeschlusses über Leistungen des Bundes an HIV-infizierte Hämophile und Bluttransfusionsempfänger und deren HIV-infizierte Ehegatten.

1. Titel ergänzen

"...an HIV-infizierte Hämophile und Bluttransfusionsempfänger und deren HIV-infizierte Ehegatten und Kinder".

2. Artikel 1 ergänzen

"Hämophile ...sowie deren HIV-infizierte Ehegatten und Kinder erhalten Beiträge des Bundes.

3. Artikel 4 der Verordnung vom 10. April 1991 ist wie folgt zu ändern:

"Art. 4 HIV-infizierte Ehegatten und Kinder von Hämophilen oder Bluttransfusionsempfängern

1. Gesuchsteller müssen nachweisen, dass sie:

a. HIV-Infizierte sind

b. mit einer Person verheiratet sind oder waren, welche die Voraussetzungen zur Beitragsberechtigung nach Artikel 1 des Bundesbeschlusses erfüllt, oder dass sie von einer Mutter

abstammen, welche diese Voraussetzungen erfüllt.

2. Ein Anspruch auf einen Beitrag entfällt, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Gesuchsteller durch seinen Ehegatten oder durch seine Mutter mit dem HIV infiziert wurde.

Begründung

Am 14. Dezember 1990 hat die Bundesversammlung einen Bundesbeschluss verabschiedet, der es erlaubt, Personen, die Opfer einer Transfusion mit HIV-kontaminiertem Blut geworden sind, Beiträge zu entrichten. Bei der Lektüre der Ratsprotokolle wird deutlich, dass man die angesteckten Kinder nicht in die Beratungen einbezogen hat.

In seltenen Fällen sind nun allerdings HIV-infizierte Kinder zur Welt gekommen, deren Mutter bei der Transfusion schwanger war oder deren Vater nach einer Transfusion mit HIV-verseuchtem Blut bei der Zeugung die Mutter angesteckt hatte.

Zwar sind solche Kinder nur indirekt Opfer einer Transfusion mit HIV-verseuchtem Blut, doch wäre es nur recht und billig, den Geltungsbereich des Bundesbeschlusses vom 14. Dezember auf sie auszudehnen.

Dank der geringen Zahl der betroffenen Kinder wären die finanziellen Konsequenzen sehr begrenzt.