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94.406 · Parlamentarische Initiative · 1994-03-16

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschliesst gestützt auf Artikel 36sexies Absatz 3 BV:

Artikel 1

Dieser Bundesbeschluss benennt die Transitstrassen im Alpengebiet.

Art. 2

Transitstrassen im Alpengebiet im Sinne von Art. 36sexies BV sind ausschliesslich:

- San Bernardino die Strecke Thusis-Bellinzona-Nord (N13)

- Gotthardroute die Strecke Amsteg-Göschenen-Airolo-Bellinzona-Nord (N2)

- Simplonroute die Strecke Brig-Gondo/Zwischenbergen

- Grand St. Bernardroute die Strecke Sembrancher-Nordportal Scheiteltunnel

Art. 3

Die Klassierung und der Ausbaugrad dieser Strassen erfolgt laut Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz vom 21.06.1960.

Art. 4

Auf diesen Strassen darf die Kapazität nicht wesentlich erhöht werden ausgenommen für die Entlastung von Ortschaften vom Durchgangsverkehr.

Art. 5

Ausbauarbeiten betreffend Verbesserung der Sicherheit: Umfahrung von Ortschaften, gegen Naturereignisse und für Fahrsicherheit sowie Massnahmen mit welchen die Unterhalts- und Reparaturarbeiten vermindert werden können sind möglich.

Art. 6

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich. Er wird nach Artikel 89bis Absatz 1 BV als dringlich erklärt und tritt am Tag nach seiner Verabschiedung in Kraft. Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 BV dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 1. März 2004.

Bundesbeschluss über die Umsetzung von Art. 36sexies Abs. 3 BV | Lexipedia | Lexipedia