94.406 · Parlamentarische Initiative · 1994-03-16
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschliesst gestützt auf Artikel 36sexies Absatz 3 BV:
Artikel 1
Dieser Bundesbeschluss benennt die Transitstrassen im Alpengebiet.
Art. 2
Transitstrassen im Alpengebiet im Sinne von Art. 36sexies BV sind ausschliesslich:
- San Bernardino die Strecke Thusis-Bellinzona-Nord (N13)
- Gotthardroute die Strecke Amsteg-Göschenen-Airolo-Bellinzona-Nord (N2)
- Simplonroute die Strecke Brig-Gondo/Zwischenbergen
- Grand St. Bernardroute die Strecke Sembrancher-Nordportal Scheiteltunnel
Art. 3
Die Klassierung und der Ausbaugrad dieser Strassen erfolgt laut Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz vom 21.06.1960.
Art. 4
Auf diesen Strassen darf die Kapazität nicht wesentlich erhöht werden ausgenommen für die Entlastung von Ortschaften vom Durchgangsverkehr.
Art. 5
Ausbauarbeiten betreffend Verbesserung der Sicherheit: Umfahrung von Ortschaften, gegen Naturereignisse und für Fahrsicherheit sowie Massnahmen mit welchen die Unterhalts- und Reparaturarbeiten vermindert werden können sind möglich.
Art. 6
Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich. Er wird nach Artikel 89bis Absatz 1 BV als dringlich erklärt und tritt am Tag nach seiner Verabschiedung in Kraft. Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 BV dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 1. März 2004.