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95.3032 · Postulat · 1995-01-31

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, ob die landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 26. April 1993 abgeändert und praxisnäher gestaltet werden könnte.

Begründung

Gemäss landwirtschaftlicher Begriffsverordnung vom 26. April 1993 gehören Gemeinschaftsweiden nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche.

Im Zuge der Gesamtrevision der Verordnung Bewirtschaftungsbeiträge vom 26. Januar 1994 wurden die bisherigen Flächenbeiträge für Hang- und Steillagen (heutige Hangbeiträge) für ausschliessliche Weidennutzung aufgehoben.

Für Gemeinschaftsweiden, die nur im Frühjahr und Herbst, jedoch am Stichtag (25. Juli, gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Bewirtschaftungsbeiträge) nicht bestossen sind, gelangen weder Sömmerungsbeiträge noch Flächenbeiträge über Artikel 31a LwG zur Ausrichtung. Sie sind völlig ausgeschlossen von den landwirtschaftlichen Beiträgen und Direktzahlungen.

Insbesondere in Gebieten, wo Gemeinschaftsweiden an Weideflächen grenzen, auf denen sich ausschliesslich Tiere eines einzigen Viehhalters befinden, führt dies zu Ungerechtigkeiten. Die betroffenen Landwirte erleiden dadurch nicht unerhebliche finanzielle Einbussen.

In diesem Punkt ist eine Änderung der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung nötig. Sie muss dahin zielen, dass die erwähnten Gemeinschaftsweiden zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gezählt und entsprechend über die ergänzenden Direktzahlungen abgegolten werden können.

Antrag des Bundesrates

Annahme