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95.306 · Standesinitiative · 1995-09-01

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Der Kanton Jura verlangt, in Ausübung seines Initiativrechts gemäss Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung, dass folgende Bestimmung in der Verfassung verankert wird:

1. Die Bildung neuer Kantone und Kantonszusammenlegungen erfordern die Zustimmung von Volk und Ständen.

2. Gebietsveränderungen zwischen Kantonen erfordern die Zustimmung der Bundesversammlung.

3. Die Bundesversammlung regelt in jedem Einzelfall das Verfahren bei solchen Gebietsveränderungen sowie die Rechte und Pflichten des Bundes und der Kantone in den verschiedenen Etappen dieses Verfahrens und bestimmt, welchen Stimmbürgern und Stimmbürgerinnen das Recht zusteht, über ihre Kantonszugehörigkeit abzustimmen

4. Interkantonale Grenzkorrekturen werden zwischen den betroffenen Kantonen vereinbart.

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