96.425 · Parlamentarische Initiative · 1996-06-19
Erledigt
Wortlaut
Artikel 66 Absatz 3 Satz 2 Krankenversicherungsgesetz (KVG) sei zu streichen.
Begründung
Gemäss Art. 66 Abs. 3 Satz 2 KVG kann der Bundesrat bei der Festlegung der Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag an die Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung die durchschnittlichen Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in den einzelnen Kantonen berücksichtigen. In der Verordnung vom 12.04.1995 über die Beiträge zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung hat der Bundesrat von dieser Kompetenz keinen Gebrauch gemacht. Am 17.06.1996 nun hat der Bundesrat eine Teilrevision der Verordnung verabschiedet. Kaum ein Jahr nach Verabschiedung der Verordnung und kein halbes Jahr nach deren Inkraftsetzung korrigiert er damit dieselbe bereits wieder, obwohl zwischenzeitlich keine nennenswerten neuen Erkenntnisse eingetreten wären. Die neue Regelung, wonach die durchschnittlichen Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der Berechnung der Beiträge des Bundes an die einzelnen Kantone zu berücksichtigen sind, entspricht auch dem überaus wichtigen Ziel der Kosteneindämmung im Gesundheitswesen.