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96.441 · Parlamentarische Initiative · 1996-10-03

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreite ich folgende Initiative:

Art. 1

Die gemäss Art. 66 Abs. 5 des KVG nicht ausbezahlten Bundesbeiträge an die Verbilligung der Krankenversicherungsprämien werden an die gemeinsame Einrichtung (Art. 18 KVG) überwiesen und für den Risikoausgleich gemäss Art. 105 KVG verwendet.

Art. 2

Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest.

Art. 3

1 Dieser Bundesbeschluss ist allgemeinverbindlich.

2 Er wird nach Art. 89bis der BV als dringlich erklärt und tritt am Tage nach der Verabschiedung in Kraft.

3 Er untersteht nach Art. 89bis der BV dem fakultativen Referendum.

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