96.464 · Parlamentarische Initiative · 1996-12-13
Erledigt
Ausgangslage
Der soziale Nahraum ist grundsätzlich ein Bereich des Vertrauens, der Verständigung und der Fürsorge. In der Realität kann die Situation jedoch missbraucht werden.
Nach heutiger Reglung gelten die meisten in häuslicher Gemeinschaft begangenen Gewalthandlungen als Antragsdelikte. Demnach werden, falls der Täter mit dem Opfer verheiratet ist und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt, sowohl die sexuelle Nötigung als auch die Vergewaltigung nur auf Antrag verfolgt. Das Gleiche gilt für die einfache Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeiten und Drohungen.
Am 13. Dezember 1996 reichte Nationalrätin Margrith von Felten zwei parlamentarische Initiativen zur Revision des Schweizerischen Strafgesetzbuches ein. Darin wird verlangt, dass die einfache Körperverletzung (Art.123 StGB) von Amtes wegen verfolgt wird, wenn der Täter der Ehegatte des Opfers ist oder mit diesem in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt. Sodann sollen auch sexuelle Nötigung und Vergewaltigung in der Ehe (Art. 189 Abs. 2 und Abs. 2 StGB) von Amtes wegen verfolgt werden.
Am 15. Dezember 1997 beauftragte der Nationalrat seine Kommission für Rechtsfragen (nachstehend Kommission) mit der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs.
Dabei werden die in der Ehe begangene sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung, die bisher nur auf Antrag verfolgt wurden, zu Offizialdelikten erhoben. Die zwischen Ehegatten und Lebenspartnern begangenen einfachen Körperverletzungen, wiederholten Tätlichkeiten und Drohungen werden ebenfalls zu Offizialdelikten. Allerdings besteht die Befürchtung, dass damit auch Verfahren eingeleitet oder zu Ende geführt wurden, obwohl sie aus einer Gesamtbeurteilung und aus der Sicht beider Ehepartner in Einzelfällen unerwünscht sein konnten. Deshalb sieht die Kommission für die weniger schweren Delikte eine Bestimmung vor, wonach das Verfahren mit Einverständnis des Opfers eingestellt werden kann (Art. 66ter, Abs. 1).
Da die im Zusammenhang mit der häuslichen Gewalt stehenden Delikte im Militärstrafrecht bereits heute von Amtes wegen verfolgt werden, betrifft die Revision des Militärstrafgesetzes hauptsächlich die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung.
Der Bundesrat befürwortete den Antrag der Kommission in seiner Gesamtheit. Er erachtet dass die Qualifikation als Offizialdelikt den kriminellen Unrechtsgehalt der häuslichen Gewalt verdeutlicht und eine Entprivatisierung solcher Konflikte bedeutet. Der Entscheid, ob das Verfahren eingestellt oder weitergeführt wird, liegt bei der zuständigen Behörde und nicht allein beim Opfer. Die Behörde hat im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen, insbesondere zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und dem Interesse des Opfers. Dies stellt auch für den Bundesrat eine entscheidende Verbesserung gegenüber dem geltenden Recht dar.
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes verlange ich mit einer Parlamentarischen Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes eine Ergänzung von Artikel 123 des Strafgesetzbuches ("Einfache Körperverletzung"):
Abs. 3 (neu)
Ist der Täter Ehegatte des Opfers oder lebt er mit diesem in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. Der Täter wird auch dann von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat nach Aufhebung des Zusammenlebens begeht.
Begründung
Im schweizerischen Recht bildet der Straftatbestand der einfachen Körperverletzung grundsätzlich ein Antragsdelikt. Ausnahmen sind in Artikel 123 Absatz 2 StGB abschliessend aufgezählt. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, "wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind". Die Parlamentarische Initiative will diesen Katalog der Ausnahmen erweitern. Gewalt gegen Frauen in Paarbeziehungen soll künftig von Amtes wegen verfolgt werden. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, dass diese Straftaten nicht unverfolgt bleiben.
Kürzlich wurde über eine Studie des Nationalen Forschungsprogramms "Frauen in Recht und Gesellschaft" des Schweizerischen Nationalfonds orientiert. Eine Forschungsgruppe des Genfer Gleichstellungsbüros hat 1500 in einer Paarbeziehung lebende Frauen im Alter von 20 bis 60 Jahren interviewt. Diese repräsentative Umfrage kommt zum Ergebnis, dass in der Schweiz mehr als eine von fünf Frauen während ihres Lebens unter psychischer oder sexueller Gewaltanwendung durch ihren Lebensgefährten zu leiden haben. Die Auswertung der Daten zeigt, dass Gewalt in Paarbeziehungen an keine sozialen oder altersmässigen Grenzen gebunden ist. Sie betrifft Frauen aller sozialen Schichten, Frauen auf dem Land ebenso wie solche in der Stadt, und Frauen jeden Alters. Trotz der grossen Stichprobe muss davon ausgegangen werden, dass die ausgewiesenen Resultate das reale Ausmass der Gewalt in Paarbeziehungen unterrepräsentieren. Aus anderen Studien ist bekannt, dass Frauen nach Aufhebung des Zusammenlebens besonders stark gefährdet sind.
Diese Form der Gewaltausübung muss als Massenphänomen, nicht als psychologisches Problem einzelner Männer und Frauen, angegangen werden. Die Besonderheit dieses Kriminalitätsbereichs besteht darin, dass die Täter in der Regel in dem Glauben handeln, einen legitimen Anspruch auf Unterordnung durchzusetzen. Diese Haltung kommt nicht von ungefähr. Die Erfahrung zeigt, dass demjenigen Täter viel Verständnis entgegengebracht wird, der aus Ohnmachtsgefühlen heraus zugeschlagen hat, weil er sich seiner Frau situativ unterlegen fühlte. So wird z. B. festgestellt, dass institutionelle Helfende (Ärzte, Polizei, Sozialdienst) noch immer dazu neigen, Gewalt in Paarbeziehungen als Privatangelegenheit zu bagatellisieren. Dieser weit verbreiteten Meinung kann nur begegnet werden, wenn die Strafverfolgung konsequent bei allen Gewaltdelikten im sozialen Nahraum von Amtes wegen erfolgt. Es darf kein Zweifel bestehen, dass das fehlende Unrechtsbewusstsein und das entsprechende gewalttätige Verhalten weder gebilligt noch geduldet werden. Der Verzicht auf das Antragserfordernis bei Gewalt in Beziehungen ist Voraussetzung für die Durchführung von wirksamen Programmen der Gewaltprävention. Es wird auf die Ergebnisse des Domestic Abuse Intervention Project (DAIP-Projekt), Duluth Minnesota, verwiesen.
Erfahrungsgemäss fällt es Opfern von Gewalt im sozialen Nahraum ausgesprochen schwer, einen Strafantrag zu stellen oder einen solchen aufrechtzuerhalten, da sie vom Täter oder weiteren Angehörigen leicht unter Druck gesetzt werden können. Die konsequente Verfolgung von Amtes wegen entlastet die Opfer und stellt die Strafverfolgung bei diesem schwerwiegenden sozialen Problem in die Verantwortung des Staates. Die Autonomie des Opfers bleibt durch das Zeugnisverweigerungsrecht gewahrt.
Einfache Körperverletzung ist in Frankreich, in den Niederlanden, in Österreich sowie im angloamerikanischen Recht (USA, Kanada) kein Antragsdelikt. In Deutschland ist dieses Delikt grundsätzlich ein Antragsdelikt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejahe ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Im System des schweizerischen StGB gibt es folgende Unstimmigkeiten: Der Straftatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) ist ein Offizialdelikt, obwohl das für die Strafbarkeit erforderliche Mass an Gewaltanwendung bei diesem Delikt viel weniger weitgehend ist. Ausserdem wirft die Abgrenzung zwischen schwerer (Offizialdelikt) und einfacher (Antragsdelikt) Körperverletzung Probleme auf.
Verhandlungen
Im Nationalrat kamen drei Minderheitsanträge zu Artikel 66ter zur Sprache. Die von J. Alexander Baumann (V, TG) angeführte Minderheit I beantragte, auch die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung in die Liste der Delikte aufzunehmen, bei denen eine provisorische Einstellung des Offizialverfahrens möglich ist. Dieser Antrag wurde mit 114 zu 31 Stimmen abgelehnt.
Die Minderheit II um Anne-Catherine Ménétrey-Savary (G, VD) wollte die provisorische Verfahrenseinstellung an die zusätzliche Bedingung knüpfen, dass der Täter Schritte zur Änderung seines Verhaltens unternommen hat. Gegen diesen Antrag sprach sich der Rat mit 93 zu 57 Stimmen aus.
Die von Jacques-Simon Eggly (L, GE) vertretene Minderheit III verlangte, dass zur Vermeidung unnötiger Verfahrensverzögerungen die dem Opfer eingeräumte Überlegungsfrist auf drei und nicht wie im Entwurf (Art. 66ter Abs. 2) vorgesehen auf sechs Monate festgesetzt wird. Dieser Antrag wurde mit 104 zu 52 Stimmen ebenfalls abgelehnt.
Gegen die vorgeschlagenen Änderungen des Strafgesetzbuches wurden keine weiteren Einwände vorgebracht und die Vorlage wurde in der Schlussabstimmung mit 135 zu 48 Stimmen angenommen.
Im Ständerat setzte sich eine von Jean Studer (S, NE) angeführte Minderheit dafür ein, in Artikel 66ter Abs. 3 vorzusehen, dass die zuständige Behörde die Strafverfolgung einstellen kann, wenn der Täter bereit ist, sich einer Behandlung zu unterziehen mit dem Ziel, keine häusliche Gewalt mehr anzuwenden. Der Ständerat lehnte diesen Antrag mit 21 zu 9 Stimmen ab.
Die Vorlage gab keinen Anlass zu weiteren Einwänden und wurde in der Schlussabstimmung angenommen.