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97.3016 · Postulat · 1997-02-28

Erledigt

Wortlaut

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV sind lediglich in den Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung (Art. 11) als befristetes Provisorium normiert. In der Botschaft zur vorliegenden 3. Revision werden die Ergänzungsleistungen zwar als "Dauerinstrument" bezeichnet, auf den Vorschlag einer definitiven verfassungsrechtlichen Verankerung wird aber gleichwohl verzichtet. Auch der bundesrätliche Entwurf für eine nachgeführte Bundesverfassung sieht keine Verankerung dieses Sozialversicherungszweiges im ordentlichen Verfassungstext vor.

Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, dem Parlament eine Verfassungsvorlage mit definitiver Verankerung der Ergänzungsleistungen vorzulegen, wobei im Sinne des Dreisäulenberichtes und verschiedener parlamentarischer Vorstösse die Ausdehnung der Anspruchsberechtigung auf neue Risiko- und Armutsgruppen zu prüfen sei.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.

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