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97.430 · Parlamentarische Initiative · 1997-08-29

Erledigt

Ausgangslage

Am 22. März 1997 verabschiedeten die eidgenössischen Räte das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG). Artikel 44 RVOG sieht vor, dass der Bundesrat für bestimmte Gruppen und Ämter Leistungsaufträge erteilen kann.

Die eidgenössischen Räte haben auf Antrag ihrer Staatspolitischen Kommissionen (SPK) bei der Beratung des RVOG zwei Elemente eingefügt mit der Absicht, geeignete Instrumente für eine parlamentarische Einflussnahme auf die Erteilung von Leistungsaufträgen bereitzustellen:

a. Gemäss Artikel 44 Absatz 2 RVOG hat der Bundesrat die zuständige parlamentarische Kommission zu konsultieren, bevor er einen Leistungsauftrag erteilt.

1. In Artikel 22quater Geschäftsverkehrsgesetz (GVG) wurde der Auftrag als neues parlamentarisches Instrument verankert. Damit kann die Bundesversammlung dem Bundesrat Richtlinien zur Ausgestaltung eines Leistungsauftrags nach Artikel 44 RVOG erteilen.

Die Einführung des Instruments "Auftrag" im GVG macht zahlreiche kleinere Anpassungen in den Geschäftsreglementen notwendig. Die Auflistung der Vorstösse in Artikel 32 des Geschäftreglementes des Nationalrates (GRN) ist durch den Auftrag zu ergänzen. Die Modalitäten zur Einreichung, Behandlung und Abschreibung der Vorstösse, welche in den Artikel 33-41 GRN geregelt sind, können weitgehend auch für die Aufträge übernommen werden. Wo die Vorstösse aufgezählt sind, ist der Auftrag zu ergänzen.

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreitet die Staatspolitische Kommission folgende parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs:

Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN)

Aenderung vom

Der Nationalrat,

gestützt auf Artikel 8bis und 22quater des Geschäftsverkehrsgesetzes1),

nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 29. August 19972),

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...

beschliesst:

I

Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 22. Juni 19903) wird wie folgt geändert:

Art. 32 Abs. 1bis (neu)

1bis Der Auftrag weist den Bundesrat an, einen Leistungsauftrag gemäss Artikel 44 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes4) zu erlassen oder zu ändern. Der Auftrag wirkt als Richtlinie, von der nur in begründeten Fällen abgewichen werden darf.

Art. 33 Abs. 5

5 ... zurückgezogen werden. Von einzelnen Ratsmitgliedern eingereichte Auftragsentwürfe können von diesen nicht mehr zurückgezogen werden, wenn die vorberatende Kommission dem Auftragsentwurf zugestimmt hat.

Art. 34 Abs. 1 und 2

1 Der Text der Motionen, Auftragsentwürfe, Postulate und Interpellationen ...

2 Motionen, Auftragsentwürfe, Postulate und Interpellationen können kurz schriftlich begründet werden.

Art. 35 Abs. 1, 2, 4 und 4bis (neu)

1 ... entgegennehmen will. Zu Auftragsentwürfen kann er Änderungsanträge stellen.

2 Motionen, Postulate und Interpellationen werden in der Regel in der folgenden, Auftragsentwürfe spätestens in der übernächsten Session behandelt. Eine allfällige ...

4 Über Interpellationen findet...(1. Satz streichen, vgl. Art. 68)

4bis Auftragsentwürfe sind von einer Kommission vorzuberaten. Sie erstattet dem Rat Bericht und stellt Antrag.

Art. 37 Abs. 1, 1bis (neu)

1 Der Wortlaut einer Motion, eines Postulates, einer Interpellation oder einer Einfachen Anfrage kann nach Einreichung nicht geändert werden.

1bis Der Wortlaut eines Auftragsentwurfs kann auf schriftlichen Antrag geändert werden.

Art. 38 Abs. 1

1 Die vom Rat beschlossenen Motionen und Auftragsentwürfe gehen...

Art. 39 Abs. 1bis (neu)

1bis Der Bundesrat erstattet innert einem Jahr Bericht über den aufgrund eines überwiesenen Auftrags erlassenen oder geänderten Leistungsauftrag. Abweichungen vom Auftrag hat er zu begründen.

Art. 40 Abs. 3

3 Motionen, Auftragsentwürfe und Postulate werden auf Antrag des Bundesrates, des Büros oder einer Kommission abgeschrieben, wenn sie in der Zwischenzeit erfüllt worden sind.

Art. 41 Abs. 2, 3, 4

2 Für Motionen, Aufträge und Postulate, die ...

3 ... überwiesenen Motionen, Aufträge und Postulate.

4 Beschlüsse des Rates auf Abschreibung von Motionen und Aufträgen werden nur wirksam ...

Art. 71 Abs. 2

2 Im übrigen beträgt die Redezeit höchstens

- ...

- 5 Minuten für Einzelredner generell, für Fraktionssprecher in der Detailberatung sowie für Urheber von Motionen, Auftragsentwürfen, Postulaten...

II

Inkrafttreten

Das Büro des Nationalrates bestimmt das Inkrafttreten.

1) SR 171.11

2) BBl ...

3) SR 171.13

4) SR 172.010

Verhandlungen

Der Nationalrat stimmte der Vorlage diskussionslos zu.