97.462 · Parlamentarische Initiative · 1997-12-19
Erledigt
Ausgangslage
Ständerat Bruno Frick (C, SZ)verlangte in seiner Parlamentarischen Initiative vom 19. Dezember 1998, Artikel 179quinquies des Strafgesetzbuches so zu ändern, dass straflos bleibt, wer ein eigenes Gespräch für den nicht öffentlichen Gebrauch lediglich zum Zwecke aufzeichnet, um damit Unklarheiten und Missverständnisse zu vermeiden. Der Ständerat hat dieser Initiative am 10. Juni 1998 Folge gegeben. Gemäss der seit dem 1. Januar 1998 in Kraft stehenden Revision dieses Artikels sind nur Aufzeichnungen von Notrufen für Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste straffrei. Jede andere ohne Zustimmung der Beteiligten vorgenommene Aufzeichnung eines Telefongesprächs ist demzufolge auf Klage hin strafbar. Diese Regelung wird den heutigen Gepflogenheiten in Wirtschaft und Gesellschaft nicht gerecht. So werden heute beispielsweise im Tourismusbereich Reservationen, Bestellungen oder andere in der Regel telefonisch abgewickelte Geschäfte sowie im Versandwesen, im Devisenhandel und von Banken zahlreiche Telefongespräche aufgezeichnet, um Beweise sicherzustellen oder Missverständnisse zu verhindern.
Die Kommission für Rechtsfragen hat im vorliegenden Entwurf die Liste der nicht strafbaren Handlungen erweitert und dabei dem Schutz der Privatsphäre, den Persönlichkeitsrechten und den einschlägigen Datenschutzbestimmungen Rechnung getragen. Gemäss diesem neuen Artikel 179quinquies StGB können Fernmeldegespräche durch einen Gesprächsteilnehmer oder einen Abonnenten des beteiligten Anschluss dann straflos aufgezeichnet werden:
a. wenn es sich um ein Fernmeldegespräch mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten handelt,
b. wenn alle Gesprächsteilnehmer vorgängig über die Aufzeichnung informiert worden sind, und
c. wenn es sich um ein Fernmeldegespräch unter Beteiligung einer Geschäftsperson handelt und dessen Aufzeichnung einzig dazu dient, über den geschäftlichen Inhalt Beweis zu führen.
Der Bundesrat stimmte dem Bericht und dem Antrag der Kommission zu. Er bezeichnete die Lösung als einen vernünftigen Mittelweg zwischen völligem Verbot von telephonischen Aufzeichnungen und deren schrankenloser Zulässigkeit.
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:
Artikel 179quinquies StGB ist so zu ändern, dass straflos bleibt, wer ein eigenes Gespräch für den nichtöffentlichen Gebrauch lediglich zum Zwecke aufzeichnet, um damit Unklarheiten und Missverständnisse zu vermeiden.
Begründung
Mit der Revision des Fernmeldegesetzes wurden auch die entsprechenden Bestimmungen des StGB revidiert. Artikel 179quinquies lautet - gültig ab 1. Januar 1998 - wie folgt: "Weder nach Artikel 179bis Absatz 1 noch nach Artikel 179ter Absatz 1 macht sich strafbar, wer für Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste Notrufe aufzeichnet."
In der praktischen Umsetzung ist Artikel 179quinquies StGB sehr problematisch. Er erlaubt nur das Aufzeichnen von Notrufen für Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste. Wichtige bisher erlaubte und im grossen Umfang alltäglich praktizierte Aufzeichnungen werden strafbar, wenn nicht in jedem Einzelfall das Einverständnis zur Aufzeichnung gegeben wird. Das ist im heutigen Gesellschafts- und Wirtschaftsleben schlicht nicht machbar und muss als verheerender Rückschritt bezeichnet werden. Es betrifft dies die Usanzen im Reservations- und Bestellwesen (Reiseveranstalter, Hotels, Waren- und Versandhäuser), im Devisenhandel und im Bankverkehr schlechthin, im Journalismus usw. Überall werden Gespräche für den privaten, nichtöffentlichen Gebrauch aufgezeichnet, einerseits zur Klärung und Vermeidung von Missverständnissen, anderseits zur Beweissicherung.
Im Alltag ist die Einhaltung von Artikel 179quinquies StGB praktisch nicht durchsetzbar und nicht zu überwachen. Denn ab 1. Januar 1998 muss "jede Person, die ihre Gespräche aufzuzeichnen wünscht, ihre Gesprächspartner vorgängig davon unterrichten, wie dies bereits heute bei Telefonbeantwortern automatisch passiert" (BBl 1996 III 1452).
Die Überprüfung der Vorgeschichte und der parlamentarischen Beratung legt den Schluss nahe, Artikel 179quinquies als Versehen zu bezeichnen, dessen Bedeutung und Tragweite im Vorfeld und während der Beratungen gar nicht hinreichend erfasst wurde. Wohl wurde in der Vernehmlassung von seiten eines Verbandes darauf hingewiesen; später aber wurde die Auswirkung von Artikel 179quinquies als ein "Nebenprodukt der Telelex-Revision" übersehen.
Die Bestimmung ist daher zu ändern, so dass die Aufzeichnung eigener Gespräche für den nichtöffentlichen Gebrauch im heutigen Umfang für Banken, Journalisten, im Reservations- und Bestellwesen zulässig bleibt - selbstverständlich unter Wahrung des Datenschutzes. Die Revision eilt und ist raschestmöglich vorzunehmen, um sofort wieder einen praktikablen Rechtszustand herzustellen.
Ich bitte daher die zuständige Kommission, diese Initiative sofort zu behandeln und die Verwaltung zur Ausarbeitung der Formulierung beizuziehen.
Verhandlungen
Der Ständerat stimmte den Anträgen der Kommission ohne Diskussion und einstimmig zu.
Auch der Nationalrat anerkannte die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung. Er veränderte aber die Vorlage in zwei wichtigen Punkten. Die Kommission erachtete es erstens als ungenügend, dass in Art. 179quinquies Bst. b ein Gesprächsteilnehmer vorgängig "hinreichend" über die Aufzeichnung informiert wird. "Hinreichend" würde bedeuten, dass der Gesprächsteilnehmer nur implizit informiert werden muss. Die Kommission schlug nun vor, das Wort "hinreichend" durch "ausdrücklich" zu ersetzen. Zweitens schlug die Kommission vor, den Buchstaben c zu streichen, weil die Begriffe "Geschäftsperson" und "Geschäftsverkehr" unklar seien und zuviel Spielraum für Interpretationen lassen würden. Der Rat lehnte zunächst einen Antrag einer von der sozialdemokratischen Fraktion unterstützten Minderheit Garbani (S, NE) ab, die Buchstaben b und c zu streichen, wonach nur noch Aufzeichnungen mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten hätten straffrei bleiben können. Sodann stimmte er den Vorschlägen der Kommission mit 98 zu 47 Stimmen zu.
Im Ständerat legte die Kommission nochmals neue Formulierungen vor, die den Bedenken des Nationalrates Rechnung zu tragen versuchten. Sie fügte den vom Nationalrat gestrichenen Buchstaben c über die Aufzeichnungen im Geschäftsverkehr wieder ein, nun mit der Ergänzung, dass die Aufzeichnung für die anderen Gesprächspartner "erkennbar" sein muss. Das bedeutet, dass auch ein Hinweis in den allgemeinen Geschäftsbedingungen genügen kann.
Der Nationalrat stimmte dem Beschluss des Ständerates bei Buchstabe b zu; demnach müssen alle Gesprächsteilnehmer zu Beginn des Gesprächs "klar erkennbar" über die Aufzeichnung informiert werden. Bei Buchstabe c hielt der Rat an der Streichung fest.
Der Ständerat beschloss diskussionslos nochmals eine neue Fassung. Der neue Wortlaut benennt konkret die Geschäftsvorfälle, die im Geschäftsverkehr auch ohne ausdrückliche oder konkludente Einwilligung rechtmässig aufgezeichnet werden können, nämlich Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle. Alle am Gespräch beteiligten Personen, also auch Private, dürfen Aufzeichnungen vornehmen.
Der Mehrheit der Kommission des Nationalrates ging dieser Beschluss zu weit. Sie beantragte, an der vom Nationalrat beschlossenen Fassung festzuhalten. Der Rat folgte aber mit 62 zu 46 Stimmen einer auch von Bundesrätin Ruth Metzler unterstützten Minderheit, die dem Ständerat zustimmen wollte.