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98.411 · Parlamentarische Initiative · 1998-03-20

Erledigt

Ausgangslage

Am 20. März 1998 reichte Nationalrat Peter Baumberger eine parlamentarische Initiative ein, wonach die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung künftig auch dann von der Konkursbetreibung auszunehmen seien, wenn sie nicht einer "öffentlichen Kasse", sondern einer privaten Versicherung geschuldet sind. Artikel 43 SchKG sei in diesem Sinne zu revidieren.

Entsprechend dem Antrag seiner Kommission für Rechtsfragen gab der Nationalrat der Initiative am 21. April 1999 einstimmig Folge. Im Anschluss daran arbeitete die Kommission für Rechtsfragen einen Vorentwurf für eine Gesetzesänderung aus, wobei die Initiative inhaltlich erweitert wurde: Nicht nur die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung sollten stets von der Konkursbetreibung ausgenommen werden, sondern überhaupt alle öffentlichrechtlichen Forderungen; sodann sei die Konkursbetreibung auch für die privatrechtlichen "Bagatellforderungen" bis 1000 Franken auszuschliessen. Über diesen erweiterten Vorschlag führte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement eine Vernehmlassung durch, die Ende Februar 2001 abgeschlossen werden konnte.

In Bezug auf den generellen Ausschluss aller öffentlichrechtlichen Forderungen fand der Vorentwurf der Kommission mehrheitlich Zustimmung. Hinsichtlich der privatrechtlichen Forderungen hingegen blieben die Meinungen deutlich geteilt. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates überarbeitete den Vorentwurf entsprechend. Die Kommissionsmehrheit beschränkt sich auf das ursprüngliche Anliegen der Initiative. In den Ausnahmekatalog von Artikel 43 SchKG sollen zusätzlich nur die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung aufgenommen werden (Art. 43 neue Ziff. 1bis SchKG). Für alle übrigen öffentlichrechtlichen Forderungen bliebe es also beim geltenden Recht (Art. 43 Ziffer 1 bleibt unverändert).

Nach dem Vorschlag der Kommissionsminderheit darf es für den Ausschluss der Konkursbetreibung bei allen öffentlichrechtlichen Forderungen keine Rolle mehr spielen, ob sie einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Leistungsträger erbracht werden.

Die Kommissionsmehrheit schlägt daher vor, die privatrechtlichen Forderungen zusätzlich ganz allgemein bis zu 1000 Franken von der Konkursbetreibung auszunehmen; die Kommissionsminderheit setzt diesen Höchstbetrag sogar auf 5000 Franken fest. Trotz Verständnis für diesen Vorschlag beantragt der Bundesrat Ablehnung. Er schlägt vor, ganz auf das ursprüngliche Initiativbegehren von Herrn Nationalrat Peter Baumberger zurückzukommen. Danach ist der geltende Ausnahmekatalog von Artikel 43 SchKG im Sinne einer punktuellen und pragmatischen Lösung einzig für die obligatorische Unfallversicherung zu ergänzen.

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes beantrage ich mittels einer Parlamentarischen Initiative eine Änderung von Artikel 43 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs wie folgt (neue Ziff. 2; bisherige Ziff. 2 und 3 werden zu Ziff. 3 und 4):

"Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:

1. Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;

2. Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;

3. periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge;

4. Ansprüche auf Sicherheitsleistung."

Begründung

Die geltende Regelung verpflichtet die privaten UVG-Versicherer - im Unterschied zur Suva und zu den öffentlichen Unfallversicherungskassen -, bei Prämienforderungen den Weg der Betreibung auf Konkurs einzuschlagen.

Die Verpflichtung zur Konkursbetreibung lässt sich nicht rechtfertigen: Einerseits sind im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung häufig relativ kleine Beträge Gegenstand von Betreibungen. Andererseits hat eine Konkursbetreibung gerade für KMU - und insbesondere für deren Arbeitnehmer - gravierende soziale Folgen. Damit sowohl die Aufgabe des Betreibungsrechtes - dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen - wahrgenommen als auch den Interessen der KMU sowie deren Arbeitnehmer Rechnung getragen werden kann, sollte Artikel 43 SchKG wie beantragt geändert werden.

Bei der letzten Revision des SchKG war sich der Gesetzgeber der dargestellten Problematik gemäss den Materialien nicht bewusst. Der Begriff der "öffentlichen Kassen" (gemäss Art. 43 Ziff. 1 SchKG) wurde unverändert ins neue Recht aufgenommen. Eine Vollstreckungsweise, welche die gesamthafte Vermögensliquidation nach sich zieht, soll indessen nach Meinung des Gesetzgebers in der Regel dort vermieden werden, wo jemand zwangsweise zu (Prämien-)Leistungen herangezogen wird. Dies ist indessen eine Frage des Obligatoriums der Versicherung (daher die neue Ziff. 2) und nicht ausschliesslich des Verwaltungsträgers (bisherige Ziff. 1).

Verhandlungen

Bei der Behandlung des Geschäfts im Nationalrat wurde der Antrag der Kommissionsminderheit zurückgezogen. Der Nationalrat beschloss - ohne Diskussion - die Änderungsvorschläge des Bundesrates anzunehmen.

Der Ständerat schloss sich, ebenfalls diskussionslos, dem Entscheid des Nationalrates an.