Lexipedia

99.420 · Parlamentarische Initiative · 1999-03-26

Erledigt

Ausgangslage

Die Initiative verlangt, das Konkursprivileg für Sozialversicherungen wieder in die Klasse zwei aufzunehmen. Mit der Straffung der Konkursprivilegien im Rahmen der Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes ist das Ziel verfolgt worden, natürliche Personen in ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnissen effizienter zu schützen. Aber die Gläubiger der Sozialversicherungsbeiträge sind heute im Nachteil, weil sie nicht auf Konkurs betreiben können und für ihre Forderungen das Nachsehen haben. Die auf den 1. Januar 1997 eingeführte neue Privilegienordnung hat begonnen, sich auf den Sozialversicherungshaushalt auszuwirken. Trotz straffen Inkassos sind die Beitragsverluste stark angestiegen. Die Sozialversicherung hat deutlich eine wesentliche schwächere Gläubigerstellung. Es wird nötig, die besondere Schutzbedürftigkeit der Sozialversicherung anzuerkennen und ihre Absicherung zu fördern.

Wortlaut

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates unterbreitet den eidgenössischen Räten gestützt auf Artikel 21bis Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes die folgende Parlamentarische Initiatiave:

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Änderung vom ....

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. März 1999

und die Stellungnahme des Bundesrates vom ....

beschliesst:

Ziff. I Einleitung

Das Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:

Art. 219 Abs. 4

Titel

Zweite Klasse

Wortlaut

a. Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt ....

b. (neu) Die Beitragsforderungen gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, dem Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in der Armee, Zivildienst und Zivilschutz und dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung.

c. (neu) Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der vom Bund anerkannten Krankenversicherer.

d. (neu) Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.

Ziff. II

Abs. 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum

Abs. 2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten

Verhandlungen

Der Nationalrat hat diskussionslos die Änderungen des Bundesrates übernommen. Mit diesen Änderungen, welchen die Kommission zugestimmt hat, ist der Gesetzesentwurf der SGK-N präziser geworden und der Übergang von der alten zur neuen Privilegienordnung klar geregelt worden.

Der Ständerat ist dem Nationalrat gefolgt. Er nahm eine redaktionelle Änderung vor, die vom Nationalrat gebilligt wurde.