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99.422 · Parlamentarische Initiative · 1999-06-02

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:

Das Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) soll in dem Sinne geändert werden, dass die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmervertreter auch bei Standortverlegungen und -auflösungen anwendbar sind.

Begründung

Gestützt auf Artikel 10 des Mitwirkungsgesetzes verfügt die Arbeitnehmervertretung in folgenden Angelegenheiten über besondere Mitwirkungsrechte:

- in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;

- beim Übergang von Betrieben im Sinne der Artikel 333 und 333a des Obligationenrechts;

- bei Massenentlassungen im Sinne der Artikel 335d-335g des Obligationenrechts;

Hingegen betreffen die besonderen Mitwirkungsrechte weder die Standortverlegungen von Unternehmen (im In- und im Ausland) noch die Auflösung von Produktionsstätten. Es handelt sich hier um einen schwerwiegenden Mangel, der unserer Meinung nach behoben werden muss, und zwar aus folgenden Gründen:

- Im Allgemeinen werden Beschlüsse über Standortverlegungen oder über die Auflösung von Produktionsstätten getroffen, ohne dass das betroffene Personal und die lokalen Behörden sich dazu äussern können; sehr oft führen sie denn auch zu wahren sozialen Tragödien.

- Die Standortverlegungen oder die Auflösung von Produktionsstätten haben in den meisten Fällen negative Auswirkungen auf die Beschäftigungslage.

- In gewissen Fällen führen sie zu schwerwiegenden Erschütterungen der wirtschaftlichen und sozialen Grundlagen einer ganzen Region, vor allem dann, wenn ein Randgebiet betroffen ist.

- Und schliesslich geht mit solchen Verlagerungen sehr oft ein Verlust an wichtigem industriellem und technologischem Know-how einher, weil viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen lieber in der angestammten Region eine neue Stelle suchen, als ihrem Betrieb zu folgen.

- Von den zahlreichen Fällen von Standortverlegungen und Auflösung von Produktionsstätten wollen wir hier nur einige Beispiele nennen: Zusammenlegung in Val-de-Ruz (NE) der Produktionseinheiten der Gruppe Nivarox, die sich bisher im Vallée de Joux (VD), in St.Imier (JB) und in LeLocle (NE) befunden haben (teilweise realisiertes Projekt); Verlagerung der medizinaltechnischen Aktivitäten von Intermedics, die sich bisher in LeLocle (NE) befunden haben, nach Irland, wo Guidant neue Fabriken gebaut hat; Vorhaben, die Uhrenfabrik Nouvelle Lémania aus dem Vallée de Joux (VD) nach Genf zu verlagern (im Moment aufgegeben); Plan der Gruppe British American Tobacco (BAT), eine ihrer beiden Schweizer Produktionsstätten (Genf und Boncourt, Jura) aufzuheben; Verlagerung verschiedener Unternehmen und Aktivitäten (Electrom, SMH Automation und Micronas) vom Kanton Neuenburg in die Deutschschweiz und nach Deutschland.