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preparatory:AB 11178

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-03-06

Wortprotokoll

Es ist nicht üblich, dass der Kommissionssprecher nach der Bundesrätin nochmals spricht, aber die Frau Präsidentin hat vorhin das Wort etwas vorschnell der Frau Bundesrätin gegeben.

Wir wollen ja zwischen Kredit- und Kundenkarten einen Unterschied machen. Da wir diesen Unterschied in Bezug auf das Widerrufsrecht vornehmen, muss ich Ihnen hier nicht zuletzt im Hinblick auf die spätere Auslegung des Gesetzes einige Ausführungen betreffend die Unterscheidung von Kredit- und Kundenkarten machen. Gefragt sind also die Kriterien für die Unterscheidung bzw. Abgrenzung von Kredit- und Kundenkarten, damit der Geltungsbereich der Bestimmung über das Widerrufsrecht klar festgelegt werden kann.

Auszugehen ist von der Botschaft zum Konsumkreditgesetz: Danach handelt es sich bei Kreditkartenverträgen um ein Dreiparteienverhältnis, während es bei Kundenkartenverträgen um ein Zweiparteienverhältnis geht. Die Abgrenzung der Kundenkarten von den Kreditkarten ist insofern schwieriger geworden, als in der Praxis immer mehr Kundenkarten zu finden sind, die das Kaufen von Waren ohne Barzahlung bei mehr als einem Lieferanten ermöglichen. Zwangsläufig wird dadurch der Charakter des eine Kundenkarte auszeichnenden Zweiparteienverhältnisses in Frage gestellt. Um in diesen umstrittenen Fällen Kreditkarten von Kundenkarten abzugrenzen, muss nach der Selbstständigkeit des Kartenherausgebers gefragt werden. Handelt der Kartenherausgeber selbstständig, d. h., entscheidet er, mit wem er einen Kartenvertrag abschliessen will und vor allem, mit welchem Warenlieferanten und/oder Dienstleistungserbringer er zusammenarbeitet, so liegt ein Kreditkartenverhältnis vor. Ist der Kartenherausgeber vom Warenlieferanten und/oder vom Dienstleistungserbringer abhängig, so handelt es sich um ein Kundenkartenverhältnis. Also: Bei Kundenkarten bestimmt der Warenlieferant bzw. der Leistungserbringer - direkt oder über das Institut, das die Karte herausgibt -, bei welchen Firmen die Karte als Zahlungsmittel verwendet werden kann. Bei Kreditkarten bestimmt der Kartenherausgeber selbst, welche Firmen die Karte als Zahlungsmittel anerkennen müssen; die Warenlieferanten bzw. Leistungserbringer haben keinen Einfluss auf diesen Entscheid.

Trotz Unterscheidungsschwierigkeiten können wir doch Kriterien herausschälen, die eine Unterscheidung möglich machen. Deshalb scheint es unserer Kommission angezeigt, dass wir diesen Unterschied machen und die Kreditkarten nicht dem gleichen Widerrufsrecht unterwerfen.

Es ist noch anzumerken: Die Notwendigkeit, zwischen Kredit- und Kundenkarten zu unterscheiden, ergibt sich nicht nur im Blick auf die neue Formulierung zum Widerrufsrecht bei Artikel 11a. Auch im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht wird unterschieden, ob Konsumkredite zur Finanzierung des Erwerbs eigener Waren oder der Beanspruchung eigener Dienstleistungen gewährt werden. Trifft nämlich Letzteres zu, so entfällt die Bewilligungspflicht. Dieser Vorschlag reflektiert die heutige Praxis, insbesondere jene des Kantons Zürich, die Vergabe von Konsumkrediten nur dann einer Bewilligungspflicht zu unterstellen, wenn der Kredit von einem Dritten stammt.

Ich bitte Sie also, dem Antrag der Kommission zuzustimmen.

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