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preparatory:AB 11185

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-03-06

Wortprotokoll

Der Bundesrat bittet Sie auch hier, sich dem einhellig gefassten Beschluss des [PAGE 19] Nationalrates anzuschliessen. Herr Plattner hat bereits einige Ausführungen dazu gemacht. Nur bei konsequenter Meldung von leasingvertraglichen Verpflichtungen ist sichergestellt, dass ein späterer Kreditgeber von Verpflichtungen erfährt und die Kreditfähigkeit des Konsumenten seriös überprüfen kann. Der Beschluss des Nationalrates ist daher nicht nur systematisch richtig, sondern er ist auch im Interesse der Kreditgeber.

Selbstverständlich kann das Interesse der Kreditgeber nicht das ausschlaggebende Argument für die Lösung des Nationalrates sein. In Ihrer Kommission wurde denn auch mit dem Argument des gläsernen Konsumenten gefochten, den man gerade im Bereich meist unproblematischer Leasingverträge nicht wolle. Dieses Argument gilt es sicher ernst zu nehmen.

Genau betrachtet bringt die von Ihrer Kommission beantragte Fassung aber kaum mehr Diskretion. In der Praxis wird es nämlich so sein, dass der Leasingnehmer in der Regel vertraglich seine Zustimmung dazu gibt, dass der Leasinggeber den Leasingvertrag, und nicht erst den Verzug, der Informationsstelle für Konsumkredite meldet. Ihre Kommission war der Auffassung, dass dies nicht ausgeschlossen werden soll. Die gesetzliche Pflicht zur Meldung bestätigt somit nur, was in der Praxis ohnehin geschieht. Wer Angst vor einer "Fichierung" hat, müsste eine Meldung auch bei Zustimmung verbieten und müsste selbstverständlich auch auf eine Meldung bei gewöhnlichen Krediten verzichten. Es versteht sich ja von selbst, dass eine vernünftige spätere Kreditfähigkeitsprüfung auf einer solchen Grundlage nicht mehr möglich wäre. Damit wäre aber weder dem Kreditgeber noch dem Kreditnehmer gedient.

Ich bitte Sie daher, dem Beschluss des Nationalrates zu folgen.