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Bürgi Hermann · Ständerat · 2010-12-14

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-12-14

Wortprotokoll

Zuerst müssen wir uns klarwerden, wo wir uns befinden. Herr Kollege Reimann, Sie haben jetzt so gesprochen, wie wenn wir uns bei den börsenkotierten Gesellschaften befinden würden. Die Frage der elektronischen Unterschrift in Artikel 689a bezieht sich aber eben gerade nicht auf die börsenkotierten Unternehmen. Es geht vielmehr darum, dass hier in Absatz 1 gesagt wird: "Die Mitgliedschaftsrechte aus Namenaktien kann ausüben, wer durch den Eintrag im Aktienbuch ausgewiesen oder vom Aktionär dazu schriftlich bevollmächtigt ist." Das ist der Grundsatz. Um modernen Formen Rechnung zu tragen, sagt man in Absatz 1bis, man könne in diesem Falle bei diesen Gesellschaften auch die elektronische Unterschrift einführen. Das ist der grosse Unterschied gegenüber Ihrer Darstellung, Herr Kollege Reimann; das ist keine zwingende Verpflichtung. Keine Gesellschaft ist im Zusammenhang mit Artikel 689a verpflichtet, die elektronische Unterschrift einzuführen. Das ist keine Verpflichtung; die Gesellschaft ist völlig frei, ob sie davon Gebrauch machen will oder nicht. Wir sagen nur: Wenn ihr davon Gebrauch macht, dann sollen die Regeln für die elektronische Unterschrift gelten, und zwar so, wie sie in Artikel 14 Absatz 2bis des Obligationenrechts festgelegt sind. Wir haben diese Bestimmung im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur geschaffen; einige von uns waren schon in der Kommission für Rechtsfragen, als wir dieses Gesetz beraten haben. Dort wird gesagt: "Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die qualifizierte elektronische Signatur ..."

Der langen Rede kurzer Sinn: Niemand ist verpflichtet, die elektronische Signatur zu verwenden, aber wenn jemand davon Gebrauch macht, wenn also an die Stelle der schriftlichen Vollmacht eine elektronische Vollmacht treten soll, dann hat er sich bitte an das zu halten, was in Artikel 14 Absatz 2bis des Obligationenrechts vorgesehen ist.

Aus diesen Gründen bin ich der Meinung, dass wir den Antrag Reimann Maximilian ablehnen sollten.

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