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preparatory:AB 1156

Spoerry Vreni · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 1999-12-13

Wortprotokoll

Es ist so, wie Herr Leuenberger eben gesagt hat: Die Kommission beantragt Ihnen, mit dem Hinweis auf das AHVG in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a klarzustellen, dass auch in der Bundesverwaltung grundsätzlich das in der AHV-Gesetzgebung festgelegte Rücktrittsalter für Mitarbeiterinnen und [PAGE 1091] Mitarbeiter gilt. Gemäss Entwurf des Bundesrates könnte der Bundesrat bestimmen, wann der Rücktritt erfolgen solle. Das könnte z. B. zwischen Mann und Frau unterschiedlich sein, auch wenn der AHV-Gesetzgeber vorgesehen hat, dass es hier keinen Unterschied mehr geben soll. Das hat die Kommission gestört, obwohl uns der Bundesrat versichert hat, dass es nicht seine Absicht sei, für das Gros der Bundesverwaltung ein anderes Rücktrittsalter festzulegen, als dies die AHV-Gesetzgebung für den übrigen Teil unserer arbeitenden Bevölkerung vorsehe. Er hat uns versichert, er gedenke nicht von dieser gesetzlichen Regel abzuweichen. Aber wenn das so ist, kann man es auch als Grundsatz festhalten, und das wollen wir tun.

Andererseits haben wir uns davon überzeugen lassen, dass es bereits heute ganze Personalkategorien gibt, die vorzeitig in Pension gehen können. Der Bundesrat will daran mindestens im Moment festhalten. Dies gilt für das Grenzwachtkorps, das Instruktionskorps, die Angehörigen der Flugdienste und der Flugsicherung wie auch für höhere Stabsoffiziere.

Damit der Bundesrat von dieser Möglichkeit weiter Gebrauch machen kann und überhaupt die Flexibilität hat, für Personalkategorien, die besonderen Belastungen ausgesetzt sind, eine vorzeitige Pensionierung festzulegen, geben wir ihm in Absatz 3 die Möglichkeit, diese Ausnahme zu machen.

Bei der Möglichkeit gemäss Absatz 3, eine Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorzusehen, geht es um Einzelfälle; es kann nicht die Rede davon sein, dass ganze Personalkategorien über die gesetzliche Altersgrenze hinaus beschäftigt werden. Zudem gibt ja das AHVG jedem einen Anspruch auf den Rücktritt im gesetzlich festgelegten Alter; gegen diesen Anspruch kann auch der Bundesrat nicht verstossen. Aber wenn in Einzelfällen im gegenseitigen Einvernehmen eine längere Arbeitszeit vorgesehen wird, dann ist dies unserer Meinung nach eine zukunftsweisende Lösung. Denn wir wissen alle, dass in wenigen Jahren - zunehmend ab etwa 2005 - wesentlich grössere Jahrgänge ins Rücktrittsalter kommen, als neue Arbeitskräfte ins Arbeitsleben einsteigen. Da kann es in Einzelfällen durchaus im gegenseitigen Interesse sein, über die gesetzliche Altersgrenze hinaus noch etwas länger zu arbeiten.

Deswegen nochmals: Die Kommission will den Grundsatz festhalten, dass das im AHVG festgelegte Rücktrittsalter die Regel ist, dass der Bundesrat für spezielle Personalkategorien Ausnahmen machen kann, dass er aber auch in Einzelfällen, in Ausnahmefällen, wenn beide Teile einverstanden sind, die Möglichkeit hat, jemanden über die gesetzliche Altersgrenze hinaus zu beschäftigen.