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preparatory:AB 12087

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion · 2001-06-06

Wortprotokoll

Das habe ich nicht übersehen. Zum einen ist festzustellen, dass der Ständerat die zehn Tage nach wie vor in seinem Konzept hat. Wenn die Mehrheit der Kommission es bei den sechs Monaten als "in der Regel" - wie es im Text heisst - minimale Freiheitsstrafe belässt, so muss ich Ihnen gerade am Beispiel dieses Falles antworten: Es wäre mir unerklärlich, wenn man bei einem Täter mit einem solchen schweren Verschulden von einer Freiheitsstrafe von zwei oder drei Monaten überhaupt sprechen wollte. Das sind schwere Fälle. Wer, auch fahrlässig, in dieser Art und Weise Menschen zu Schaden oder gar zu Tode bringt, ist nicht mit einer bescheidenen Freiheitsstrafe, womöglich noch bedingt erlassen, sondern mit einer einschneidenden Freiheitsstrafe zu bestrafen - und das sind nicht sechs Monate. Das sind ein Jahr oder anderthalb Jahre. Ich denke, gerade beim Strassenverkehrsgesetz werden die Richter und die Gerichte den Strafrahmen mehr ausschöpfen müssen, als das bis heute geschehen ist.