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Siegrist Ulrich · Nationalrat · 2001-06-07

Siegrist Ulrich · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-06-07

Wortprotokoll

Zuerst fällt auf, dass die Version des Ständerates viel präziser ist als diejenige des Bundesrates. Zwar ist der Ständerat in seinen Überlegungen davon ausgegangen, dass grundsätzlich auch in Bezug auf die Vollzugskosten eigentlich der Grundsatz der Gleichbehandlung angewendet werden soll. Deshalb muss jede Regelung, die sich mit der Beteiligung des Verurteilten an den Vollzugskosten befasst, sich innerhalb gewisser Schranken bewegen.

Nun sind aber diese Schranken bei der Fassung des Bundesrates einerseits zu weit und andererseits zu eng gefasst. Das hat die Mehrheit unserer Kommission dazu bewogen, sich der ständerätlichen Version anzuschliessen, weil wir mit dieser Präzision erreichen können, dass die verschiedenen Fälle auch unterschiedlich behandelt werden.

Man sagt bei der Version des Ständerates nicht einfach generell, ob auf das Vermögen und Einkommen gegriffen werden kann, sondern man sagt, dass unter bestimmten Voraussetzungen darauf gegriffen werden kann, und regelt diese Voraussetzungen näher, damit sie mit dem Prinzip der Gleichbehandlung vereinbar sind. Man wollte damit insbesondere eine gewissermassen doppelte Bestrafung verhindern, indem man dann zwei Kategorien, die von mehr und die von weniger Begüterten, macht.

Das macht die Fassung des Bundesrates auch nicht, aber sie ist eben in anderem Sinne zu eng, indem nur eine Voraussetzung zugelassen ist, nämlich, dass er einem geregelten Erwerb im Rahmen der Halbgefangenschaft oder des Externats nachgeht.

Das ist der Kommissionsmehrheit wiederum zu eng. Deshalb beantragen wir Ihnen, der Version Ständerat zu folgen.