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preparatory:AB 128148

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-03-08

Wortprotokoll

Letzte Woche durfte ich einer Einladung an die Basler Fasnacht Folge leisten. Da hat ein Schnitzelbänkler gesagt: "Zum Glick haiss y Merz und nid April, denn sälle macht jo, was er will." Il y a un proverbe en allemand qui dit, en ce qui concerne la météorologie: "Le mois d'avril fait tout ce qu'il veut."

Wenn ich heute zum ersten Mal als Bundesrat vor Ihnen stehe, dann weiss ich, dass der Merz nicht machen kann, was er will; da hat der wohlwollende Schnitzelbänkler Recht gehabt. Ich habe zwei Aufgaben. Die eine lautet, dass ich im Namen von Verfassung, Gesetz und der Beschlüsse der Bundesversammlung einen Auftrag umsetzen muss und darf. In diesem Auftrag bin ich nicht frei. Das andere ist, dass ich Gestaltungsmöglichkeiten habe, um in der Politik kreativ, vorschlagend und auch mitwirkend zu arbeiten. Im ersten Teil bin ich Ihr Diener; im zweiten Teil, was die Gestaltungsmöglichkeiten anbetrifft, möchte ich Ihr Partner sein. Ich rufe Sie auf, mich als Diener und als Partner in Ihrem Rat zu akzeptieren. Ich danke Ihnen dafür im Voraus.

Ich komme nun zu diesem Geschäft. Die beiden Kommissionssprecher haben alles Wesentliche dazu gesagt. Ich möchte lediglich zuhanden der Materialien zwei, drei Bemerkungen machen, die von einer gewissen finanziellen Relevanz sind. [PAGE 182]

Zunächst einmal hat sich das Parlament schon vor einiger Zeit entschieden, die Tätigkeit der Verwaltung in mehrere Kreise zu gliedern. Im innersten Kreis befindet sich die Kernverwaltung, und in den äusseren Kreisen befinden sich die eher freier geführten Teile der Verwaltung, und zu diesen äusseren Kreisen gehört der ETH-Bereich. Dieser hat mit seinem Status einen hohen Grad an Selbstständigkeit. In der Tat hat die Gestaltung dieses Freiraumes auch immer wieder zu Problemen geführt, auch in Bezug auf die Oberaufsicht. Die beiden Räte, National- und Ständerat, haben zusammen mit allen Kommissionen, die sich mit dem ETH-Bereich beschäftigt haben, alle Fragen der Oberaufsicht in mehreren Sitzungen gemeinsam behandelt.

Hier geht es um eine Finanzierungsfrage bezüglich der Immobilien. Für die Immobilien der Sparten Zivil und Militär ist keine Änderung vorgesehen. Hingegen wird im Bereich der ETH ab Voranschlag 2005, also schon im nächsten Jahr, in der Botschaft zur Finanzierung jeweils die Immobilienregelung aufgenommen. Die Verpflichtungskredite für die Immobilien des ETH-Bereiches sollen künftig mit der Botschaft zum Voranschlag der Eidgenossenschaft, und zwar als Sonderrechnung des ETH-Bereiches im Anhang dieser Botschaft, präsentiert werden.

Die Gründe für diese Neuregelung sind im Wesentlichen genannt worden. Die Integration der Investitionen für die Immobilien des ETH-Bereiches in den Voranschlag ist eine logische Konsequenz der eben genannten Autonomie des ETH-Bereiches, welche übrigens auch mit dem revidierten ETH-Gesetz verankert wird. Diese Autonomie des ETH-Bereiches widerspiegelt sich eben insbesondere auch in der Finanzierung durch den Bund, indem der Finanzierungsbeitrag des Bundes sowohl den ordentlichen Betrieb als auch die Immobilien beinhaltet. Es ist deshalb folgerichtig, dass die eidgenössischen Räte diese Verpflichtungskredite gleichzeitig mit dem Finanzierungsbeitrag und damit in Kenntnis der Gesamtausgaben des Bundes für den ETH-Bereich beschliessen. Durch die Koppelung des Bewilligungsverfahrens für die Immobilien mit dem Voranschlag des ETH-Bereiches wird der ganze Bewilligungsablauf besser auf die betrieblichen Bedürfnisse des ETH-Bereiches abgestimmt. An Ihrer Kompetenz, solche Investitionen zu prüfen und abschliessend zu genehmigen, ändert sich nichts. Das bewährte Verfahren wird grundsätzlich beibehalten, und in einigen Belangen wird es an die neuen Rechtsgrundlagen und an die Bedürfnisse der ETH angepasst, die - wie gesagt worden ist - immer wieder ändern. Verantwortlich für den Bau und für die Liegenschaften im ETH-Bereich wird aber auch weiterhin der ETH-Rat sein.

Wichtig ist abschliessend, dass es hier im Wesentlichen um die Regelung einer Ordnung geht und dass diese Vorlage keine finanziellen und keine personellen Auswirkungen auf den Bund hat. Sie findet daher die ungeteilte Zustimmung des Bundesrates.