preparatory:AB 130025
Füglistaller Lieni · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-03-10
Wortprotokoll
Hier haben wir tatsächlich eine Differenz zum bundesrätlichen Entwurf. Die Formulierung im Mehrheitsantrag zu Absatz 1 stammt aus der Forschung, und Forschung ist international, weshalb die Schweiz keine Sonderlösung anstreben und sich internationalen Registern anschliessen sollte. So wurde in der Kommission argumentiert. Das Dilemma sei, dass wir mit dem Begriff "bewilligte Forschungsprojekte" natürlich in die private Forschung eingriffen, deren Projekte generell nicht einfach so in öffentlichen Registern zu finden sein sollten. Ebenso wurde argumentiert, es werde ohnehin viel in Registern erscheinen, weil es für die Forschenden ja Pflicht sei zu publizieren. Demgegenüber wurde seitens der Verwaltung angeführt, dass es im Moment sehr starke internationale Bestrebungen gebe, nicht nur die klinische Forschung, sondern auch andere Forschungsprojekte zu registrieren.
Keine Differenz besteht bei der Bestimmung, dass der Bundesrat Ausnahmen vorsehen kann.
Absatz 3 Buchstabe b ist die logische Konsequenz von Absatz 1; dieser Buchstabe ist gemäss der Mehrheit sachlich richtig und mündet auch nicht in die Problematik der Registrierung und Veröffentlichung von Ergebnissen aus der Grundlagenforschung. Dieser Antrag wurde in der zweiten Lesung mit 10 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen und damit einmal mehr mit Stichentscheid des Kommissionspräsidenten gutgeheissen.
Ich bitte Sie, trotzdem der Mehrheit zu folgen.