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preparatory:AB 130287

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-09-12

Wortprotokoll

Die drei gleichlautenden parlamentarischen Initiativen Heim, Meyer Thérèse und Cassis haben die gleiche Zielsetzung: die Stärkung der Hausarztmedizin. Dabei wird besonders darauf geachtet, dass die Verfahren betreffend die Wirtschaftlichkeit ärztlicher Tätigkeit sachgerecht sind und auf objektiven Kriterien beruhen. Bei der heute zur Diskussion stehenden [PAGE 1309] KVG-Revision geht es daher einzig um die Frage der Methode der Wirtschaftlichkeitskontrolle. Artikel 56 KVG hält fest, dass sich der Leistungserbringer bei seinen Leistungen auf das Mass beschränken muss, das im Interesse des Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist. Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Vom Versicherer zu Unrecht bezahlte Vergütungen können zurückgefordert werden.

Die Kontrolle der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist eine der zentralen Aufgaben der Krankenversicherer. Die von den Versicherern vorgenommene Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gibt seitens der Ärzteschaft verschiedentlich Anlass zu Kritik und Klagen. Zahlreiche Ärztinnen und Ärzte üben Kritik an der von den Versicherern verwendeten Überprüfungsmethode, der sogenannten Anova-Methode - Anova steht für "analysis of variance" -, welche sie als intransparent empfinden.

Grundsätzlich wird die Notwendigkeit einer Wirtschaftlichkeitskontrolle von den Leistungserbringern nicht bestritten. Ärzte monieren jedoch, dass wegen des Kontrolldrucks und wegen des Aufwandes, der entsteht, weil man überdurchschnittliche Kosten rechtfertigen muss, darauf verzichtet werde, Patientinnen und Patienten mit schweren, chronischen und komplexen Krankheiten anzunehmen und zu behandeln. Diese würden an Spezialisten oder an Spitäler weitergewiesen. Diese Kritik der Ärzteschaft veranlasste die SGK, Ihnen bei Artikel 56 einen neuen Absatz 6 zu beantragen, wonach Versicherer und Leistungserbringer die Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit vertraglich festlegen. Das setzt voraus, dass der Dachverband Santésuisse sein Berechnungsmodell zur Diskussion stellt und das Vorgehen sowie die den einzelnen Schritten hinterlegten Algorithmen vollständig offenlegt. Die Leistungserbringer stellen ihrerseits sicher, dass die erforderlichen Angaben, welche die Morbidität der jeweiligen Patientenkollektive abbilden, zur Verfügung gestellt werden.

Damit soll die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit verbessert werden. Was geändert wird, ist einzig die Festlegung der Methode: Es geht darum, dass Versicherer und Leistungserbringer zusammen eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit entwickeln bzw. festlegen. Hingegen geht es nicht um die Umsetzung der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Das Kontrollverfahren obliegt weiterhin dem Krankenversicherer oder, in dessen Vertretung, dem Dachverband Santésuisse.

Während sich die parlamentarischen Initiativen ausschliesslich auf Ärztinnen und Ärzte beziehen, gilt der neue Artikel 56 Absatz 6 grundsätzlich für alle Leistungserbringer. Da im Wesentlichen bei Ärztinnen und Ärzten Handlungsbedarf besteht, wird mit der Übergangsbestimmung für Ärztinnen und Ärzte eine Frist von einem Jahr gesetzt, innerhalb welcher sich Versicherer und Leistungserbringer auf eine Methode einigen müssen. Ansonsten legt der Bundesrat die Methode fest. Die Frist mag kurz erscheinen; der Bundesrat beantragt in seinem zustimmenden Bericht, eine Frist von 24 Monaten zu setzen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass das Thema seit Jahren pendent ist und zwischen FMH und Santésuisse diskutiert wird. Es ist daher nicht so, dass auf diese Bestimmung gewartet werden müsste, um mit den Arbeiten zu beginnen. Eine Grundlage besteht: Es gibt die Anova-Methode von Santésuisse, welche vom Bundesgericht anerkannt ist. Sie muss möglicherweise, wie von den Initianten gefordert, morbiditätsbezogen verfeinert und mit der FMH vertraglich vereinbart werden. Bei gutem Willen ist dies innerhalb von zwölf Monaten möglich.

Die SGK ist mit 15 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen auf die Vorlage eingetreten und hat ihr in der Gesamtabstimmung mit 15 zu 6 Stimmen bei 3 Enthaltungen zugestimmt.

Ich bitte Sie, den Anträgen der Kommission zu folgen.