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preparatory:AB 133355

Noser Ruedi · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2012-09-12

Wortprotokoll

Regelt man den Schutz der Wertpapieranlagen der Depotbanken in diesem Gesetz, bleiben die Bestimmungen auf kollektive Kapitalanlagen beschränkt, und das ist nicht richtig. Eine solche Bestimmung gehört ins Finanzdienstleistungsgesetz und muss dort kohärent geregelt werden. Zudem ist unklar, wie die Schutzbestimmung gemäss Artikel 73 Absatz 4 ausgestaltet wäre. Der Bundesrat nimmt offenbar auch hier Bezug auf die neuen EU-Richtlinien, obwohl von internationalen Standards die Rede ist. Der in Artikel 12 Ziffer 2 Litera b geregelte Sonderfall hat jedoch nichts mit dem Thema kollektive Kapitalanlagen zu tun, sondern mit der individuellen Vermögensverwaltung, wie sie tatsächlich als Nebendienstleistung auch von Fondsleitungen und Vermögensverwaltungen kollektiver Kapitalanlagen angeboten werden kann. Der vom Bundesrat angefügte Zusatz bei den Depotbanken ist zu unbestimmt und muss deshalb gestrichen werden.

Die FDP-Liberale Fraktion bittet Sie, die Minderheit Maier Thomas zu unterstützen.

Abschliessend möchte ich eine Bemerkung zu Artikel 73 Absätze 2 und 2bis machen, die sich ebenfalls auf die Depotbanken beziehen. Bei der Überwachung und der Unterverwahrung ist es extrem wichtig, dass die Umsetzung der Überwachungspflicht der Depotbanken auf Verordnungsstufe massvoll und auch gerichtsfest geregelt wird. Kontrollen vor Ort sollten nicht notwendig sein. Stattdessen sollte das Abstellen auf die Bestätigung bzw. auf die Prüfgesellschaften und die Unterverwahrung ausgerichtet und möglich sein. Das hat die Kommission so geändert. Wir haben das in der Kommission so angepasst, und wir hoffen, dass der Ständerat das auch so übernehmen wird.