preparatory:AB 137930
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-06-19
Wortprotokoll
Ich erlaube mir, die Fragen von Herrn Müller und Frau Teuscher gemeinsam zu beantworten, denn sie betreffen das Gleiche. Sie betreffen nämlich den Fall eines Türken, der im Jahre 2004 hier in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde und der später in Deutschland verhaftet worden ist.
Sie stellen die Frage, ob man ihm nicht mitgeteilt hat, dass er die Gefahr, verhaftet zu werden, auf sich nimmt, wenn er ins Ausland geht. Seit dem Jahre 2001 wird jedem anerkannten Flüchtling, der einen positiven Asylentscheid bekommt, mit dem Annahmeentscheid - auch, damit es in der Sprache übereinstimmt - ausdrücklich Folgendes mitgeteilt: "Wir weisen Sie" - gemeint ist der anerkannte Flüchtling - "jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Anerkennung als Flüchtling lediglich für die Schweiz gilt. Unser Land verfügt nur über sehr beschränkte Einwirkungsmöglichkeiten, sollten Sie im Ausland im Rahmen eines Straf- beziehungsweise Auslieferungsverfahrens behördlichen Massnahmen ausgesetzt sein." Es wird den Flüchtlingen, welche dieser Gefahr ausgesetzt sind - das war in diesem Fall natürlich anzunehmen -, sogar ausdrücklich gesagt: Man empfiehlt, die Schweiz nicht zu verlassen. Diese Informationen hat also auch der von Ihnen genannte Flüchtling mit seinem Asylentscheid bekommen.
Leider passiert es immer häufiger, dass Flüchtlinge, obwohl sie das wissen, trotzdem ins Ausland reisen und ins Ausland gehen wollen.
Zu Ihrer Frage, ob man ihm das nicht mitgeteilt habe, dass er im Ripol ausgeschrieben ist, ist zu sagen, dass diese internationalen Fahndungsersuchen zum Zweck der Festnahme von strafrechtlich gesuchten Personen namentlich auf dem Interpol-Kanal verbreitet werden. Die Schweiz ist Mitglied von Interpol, und der Bundesrat hat bereits bei der Beantwortung verschiedener parlamentarischer Vorstösse - Postulat Vermot 00.3443 vom 20. September 2000, Interpellationen Gysin Remo 00.3505 vom 4. Oktober 2000 und 04.3112 vom 17. März 2004 sowie Anfrage Teuscher 04.1020 vom 16. März 2004 - ausgeführt, dass internationale Fahndungsersuchen unter dem Schutz des Amtsgeheimnisses stehen. Die Schweiz ist nicht berechtigt, dieses Amtsgeheimnis zu verletzen, ausser diese Ersuchen würden gegen den internationalen Ordre public verstossen. Dies war vorliegend - wie auch in den Fällen Öztürk und Sevinc - nicht der Fall. Deshalb konnten keine konkreten Informationen an Herrn Güner erfolgen.
Dem betreffenden Flüchtling wird als einem von der Schweiz anerkannten Flüchtling durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten die übliche konsularische Betreuung gewährt. Selbstverständlich hat man, nachdem uns bekannt wurde, dass das geschehen ist, unverzüglich in Deutschland interveniert, wie wir das in allen Fällen und in allen Ländern tun.
In diesem Rahmen ist das EDA bei den deutschen Behörden vorstellig geworden und hat diese auf die besonderen Umstände dieses Falles aufmerksam gemacht. Dabei hat es ihnen insbesondere alle sachdienlichen Informationen zu den Hintergründen der Asylgewährung angeboten. Die deutschen Behörden haben erklärt, dass sie sich auf der Grundlage vergleichbarer vergangener Fälle dieser Problematik durchaus bewusst sind. Wir haben eigentlich keine Bedenken, dass dieser Fall ähnlich wie die vorangehenden gelöst wird, denn die deutschen Behörden haben in Bezug auf diese Asylerledigungen die gleiche Praxis wie die Schweiz.