preparatory:AB 14890
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-10-02
Wortprotokoll
Worin bestehen die Differenzen zwischen Bundesrat und Minderheit Weyeneth einerseits und der Kommissionsmehrheit andererseits?
Sie bestehen darin, dass diese wie bisher alle Bediensteten der Unvereinbarkeit unterstellen wollen, unabhängig von deren spezifischer Funktion und unabhängig davon, ob überhaupt die Gefahr von Loyalitätskonflikten gegeben ist. Die Lösung von Bundesrat und Minderheit würde bedeuten, dass eine Sportlehrerin der Schule Magglingen und ein Kondukteur der SBB rechtsungleich behandelt würden, so wie es Kollege Janiak gesagt hat.
Ist diese Einschränkung des verfassungsmässigen Rechtes auf das passive Wahlrecht verhältnismässig? Jede Einschränkung eines verfassungsmässigen Rechtes muss unter anderem die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit erfüllen. Ihre Kommissionsmehrheit denkt, dass die Lösung von Bundesrat und Minderheit dieses Kriterium der Verhältnismässigkeit nicht erfüllt, ihm nicht genügt und daher auch nicht der Verfassung entspricht und verfassungswidrig ist.
Ihre Kommissionsmehrheit hält an der getroffenen Lösung fest.
Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass der Bund als Arbeitgeber unabhängig von der hier getroffenen Regelung aus zwingenden arbeitsrechtlichen Gründen im Einzelfall Auflagen über Nebenbeschäftigungen machen und somit die Übernahme eines Parlamentsmandates ausschliessen kann. Dies wird er zum Beispiel dann tun müssen, wenn ein Einzelner an seinem Arbeitsplatz unabkömmlich ist.
Ihre Kommission hält mit 11 zu 8 Stimmen am eigenen Beschluss fest.