preparatory:AB 150931
Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-04-16
Wortprotokoll
Zuerst zu Artikel 297 Absatz 4: Da ist zweimal von Forderungen die Rede. Ich möchte - auch zuhanden des Amtlichen Bulletins - einfach sicherstellen, was hier gemeint ist. Auch wenn ich das noch ein Dutzend Mal lese, ist für mich nicht klar, was Forderung ist und was Leistung ist. Wann kommt die Forderung, und wann soll die Leistung entscheidend sein? Frau Bundesrätin, ist es tatsächlich so, dass Forderungen aus Leistungen vor der Bewilligung der Nachlassstundung Wirkung entfalten und dass Forderungen aus Leistungen nach der Bewilligung der Nachlassstundung keine Wirkung entfalten? Wenn das so ist, ziehe ich meinen Minderheitsantrag zurück. Aber ich will einfach noch eine Bestätigung, dass das so ist, denn wenn ich den Wortlaut lese, dann ist es für mein Verständnis nicht so. Aber das können wir ja klären.
Nun zu Artikel 297a, zum Dauerschuldverhältnis: Wir hatten das schon mal in Artikel 211a. Dort ging es um das Dauerschuldverhältnis ab Konkurseröffnung, und hier geht es um jenes im Nachlassverfahren. Auch hier ist der erste Satz einleuchtend und klar: "Der Schuldner kann mit Zustimmung des Sachwalters ein Dauerschuldverhältnis unter Entschädigung" - unter Entschädigung, das ist ja gut so - "der Gegenpartei jederzeit auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen ..." Das ist auch eine Hilfe, damit eben Sanierungen möglich sind, das ist schon x-mal gesagt worden. Aber nun kommt der Nachsatz: "... die Entschädigung gilt als Nachlassforderung." Das ist wieder eine Schwächung des Gläubigers.
Deshalb bitte ich Sie, diesen Artikel entsprechend zu streichen und der Minderheit II zu folgen.