preparatory:AB 155194
Hollenstein Pia · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion · 2004-09-22
Wortprotokoll
Ich habe die Befürchtung, dass wir mit der Variante Ständerat einen praxisfernen Vorschlag vor uns haben. Ich habe mich letzte Woche nochmals bei den Ärzten, die sich in der Praxis mit Transplantationen beschäftigen, informiert. Wir haben hier eine neue Definition: "alle verstorbenen Personen". Es wird nirgends gesagt, was die Kommission unter "verstorben" versteht; das ist ein neuer Begriff. Die medizinisch-ethischen Richtlinien zur Definition und Feststellung des Todes im Hinblick auf Organtransplantationen sagen zur Feststellung von Hirntod - ich habe das vorher schon gesagt; denn der Hirntod ist das Kriterium für eine Organentnahme -, dass es für die den Hirntod diagnostizierenden Ärzte neu zwei klinische Beurteilungen gibt. Das heisst, die erste klinische Beurteilung darf durch den betreuenden Arzt erfolgen. Die zweite Beurteilung nach Ablauf der Beobachtungszeit - das ist eine Absicherung - muss durch einen unabhängigen Begutachter erfolgen. Es verfliesst also eine bestimmte Zeit von der ersten zur zweiten Beurteilung.
Wenn wir hier "verstorbene Personen" nennen, dann müssen wir wirklich wissen: Wann gelten nach diesem Gesetz die Personen als verstorben? Nach der klinischen Feststellung des Hirntodes - obwohl das Gesetz ja nicht von Hirntod spricht, aber die Praxis spricht davon - oder nach der Feststellung gemäss der zweiten Hirntoddefinition? Ich möchte die Kommission einfach nochmals daran erinnern: Es geht um Hirntod und um nichts anderes, auch wenn wir vorne in Artikel 9 nun "Tod" haben. Alle Fachleute sprechen bei der Organtransplantation von Hirntod, auch wenn die Politik das jetzt nicht aufgenommen hat. Wenn wir mit "verstorben" den Zeitpunkt nach der zweiten Beurteilung des Hirntodes verstehen, dann haben wir ein Problem. In der Praxis ist das transplantationshinderlich. Denn normalerweise wird nach der ersten Feststellung des Hirntodes mit den Angehörigen Kontakt aufgenommen. Geben diese ihre Zustimmung, wird die Meldung, dass es eine potenzielle Spenderin oder einen potenziellen Spender gibt, an die nationale Zuteilungsstelle in Genf gemacht. Wenn man warten müsste, bis die zweite Feststellung erfolgt, gäbe es ein Problem, weil es oft pressiert. Deshalb meine Frage an die Kommission: Was sind gemäss diesem Gesetz "verstorbene" Patienten? Je nachdem kann ich meinen Antrag zurückziehen oder eben nicht.