preparatory:AB 15612
Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-09-19
Wortprotokoll
Am 18. Dezember 1997 reichte Nationalrat Marc Suter eine Parlamentarische Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung ein, welche eine Klärung des Erbrechtes des überlebenden Ehegatten und letztlich eine Revision der erbrechtlichen Bestimmung von Artikel 473 ZGB verlangt. Der Initiant verfolgt mit seinem Vorstoss die Klärung der in Lehre und Praxis umstrittenen Frage, in welchem Ausmasse dem überlebenden Ehegatten neben der Nutzniessung am Nachlass eine Eigentumsquote zugewendet werden dürfe, ohne den Pflichtteil der Nachkommen zu verletzen. Dieses Problem spielt in der Praxis namentlich auch bei der Nachfolgeregelung für KMU eine nicht unbedeutende Rolle und sollte daher durch den Gesetzgeber definitiv geregelt werden.
Der Nationalrat hat an seiner Sitzung vom 7. Juni 2001 die Vorlage zur Parlamentarischen Initiative Suter mit 126 zu 0 Stimmen, also einstimmig, gutgeheissen. Worum geht es?
Die Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Nutzniesser gemäss Artikel 473 ZGB ist bekanntlich in der Praxis eine weit verbreitete erbrechtliche Verfügung unter Ehegatten bei gemeinsamen Nachkommen. Die gesetzliche Möglichkeit von Artikel 473 ZGB erlaubt es, das eheliche Vermögen zu bewahren und dem überlebenden Ehegatten den angestammten Lebensstandard sicherzustellen, ohne in der Praxis eine Erbteilung vornehmen zu müssen. Es geht dabei vorab um die so genannte Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten.
Die Besonderheit von Artikel 473 ZGB liegt nun darin, dass sich die Nachkommen die Nutzniessungsbelastung zugunsten des überlebenden Ehegatten gefallen lassen müssen, auch wenn ihr Pflichtteil belastet wird. Zwar kann der Erblasser den Erbteil eines Pflichtteilserben unabhängig von Artikel 473 ZGB mit einer Nutzniessung belasten. Wenn aber der kapitalisierte Wert der Nutzniessung die verfügbare Quote übersteigt, kann der Pflichtteilserbe die Herabsetzung nach Artikel 530 ZGB verlangen. Demgegenüber durchbricht Artikel 473 ZGB das Pflichtteilsrecht. Diese Bestimmung erlaubt, die Nutzniessung des überlebenden Ehegatten am ganzen Nachlass gegenüber gemeinsamen und während der Ehe gezeugten nicht gemeinsamen Kindern und deren Nachkommen via Verfügung von Todes wegen festzulegen. Der Wert einer solchen Nutzniessung hängt natürlich vom Alter ab. Aufgrund von Artikel 473 ZGB müssen sich jedoch die Nachkommen diese Nutzniessung auch gegenüber jungen Ehegatten gefallen lassen.
Diese Nutzniessung des überlebenden Ehegatten tritt nun an die Stelle des ihm zustehenden gesetzlichen Erbrechtes, und für den Fall, dass die Nachkommen auf den Pflichtteil gesetzt werden, kann die dadurch resultierende, frei verfügbare Quote dem überlebenden Ehegatten, allenfalls einem anderen Erben oder einem Dritten zugewiesen werden. Unklar ist nun in der Praxis, wie gross diese frei verfügbare Quote ist, drei Achtel oder nur ein Achtel. Hier verlangt nun die Parlamentarische Initiative Suter eine Klärung und eine verbindliche Regelung durch den Gesetzgeber, um Rechtssicherheit zu schaffen.
In der Lehre haben sich verschiedene Theorien herausgebildet, die jedoch allesamt nicht befriedigen. In einem Entscheid aus dem Jahre 1919 hat das Bundesgericht die frei verfügbare Quote auf drei Sechzehntel festgelegt. Durch die Revision des Erbrechtes im Jahre 1984 hätte eigentlich die Frage der verfügbaren Quote neu entschieden werden müssen. Dazu ist es jedoch in Ermangelung eines konkreten Falles bis heute nie mehr gekommen, sodass über die Grösse dieser massgeblichen frei verfügbaren Quote eine Rechtsunsicherheit besteht.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hatte sich ursprünglich dafür ausgesprochen, dass dem überlebenden Ehegatten drei Achtel des Nachlasses zu Eigentum zugewendet werden können sollen. Damit wollte man dem Erblasser möglichst viel Freiraum einräumen. Gegen eine solche Regelung hat der Bundesrat zu Recht eingewendet, dass dem Erblasser nur dann ein möglichst grosser Gestaltungsspielraum bei seiner Nachlassregelung einzuräumen sei, wenn dies nur gegenüber gemeinsamen Nachkommen gelte. Dagegen sei eine solche Grosszügigkeit nicht gerechtfertigt, wenn sie, wie gemäss geltendem Recht, auch gegenüber während der Ehe gezeugten nicht gemeinsamen Nachkommen zum Tragen komme. Diese würden den überlebenden Ehegatten nicht beerben können. Auch wollte der Bundesrat in Anbetracht der Höhe der frei verfügbaren Quote von drei Achteln diese nur dem überlebenden Ehegatten, nicht aber einem beliebigen Dritten zukommen lassen.
Aufgrund all dieser Überlegungen hat der Nationalrat die folgende Mittellösung getroffen, welche auch in unserer Kommission für Rechtsfragen einhellige Unterstützung fand:
1. Die Zuweisung der Nutzniessung gemäss Artikel 473 Absatz 1 ZGB kann nurmehr gegenüber gemeinsamen Nachkommen erfolgen. Die während der Ehe gezeugten nicht gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen werden demzufolge nicht mehr mit der Nutzniessung nach Artikel 473 Absatz 1 ZGB belastet oder, mit anderen Worten, deren Pflichtteil ist von der Nutzniessung durch den überlebenden Ehegatten ausgenommen.
2. Mit Bezug auf den so genannten "Achtelsstreit" wird die frei verfügbare Quote gemäss Artikel 473 Absatz 2 ZGB auf einen Viertel oder zwei Achtel des Nachlasses festgelegt, also auf eine Kompromisslösung zwischen der extrem extensiven Auslegung mit drei Achteln einerseits und der restriktiven Lösung mit einem Achtel andererseits.
3. Dafür soll diese frei verfügbare Quote tatsächlich frei verfügbar sein, d. h. sowohl dem überlebenden Ehegatten wie auch einem anderen Erben oder einem Dritten zugewendet werden können.
Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates ist der Auffassung, dass der Nationalrat als Erstrat die längst fällige Klärung dieses alten Rechtsstreits mit einem guten Kompromiss im Sinne einer liberalen Lösung gefunden hat.
Ich ersuche Sie daher, auf die Vorlage einzutreten und der nationalrätlichen Fassung einhellig zuzustimmen.