Lexipedia

preparatory:AB 16108

Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-10-04

Wortprotokoll

Nur einige Bemerkungen, ich möchte zwei Dinge vorweg sagen: Man darf zum Ersten in den Artikel 35 nicht hineininterpretieren, was auch noch in Artikel 59 geregelt ist. Der Ausschluss der so genannten schwarzen Schafe ist also in Artikel 59 zu regeln. Das ist, glaube ich, klar.

Zum Zweiten müssen wir aufpassen, dass wir in Artikel 35 Absatz 1 wirklich den Grundsatzentscheid treffen und nicht allzu sehr schon das diskutieren, was im Prinzip in Absatz 1bis enthalten ist. Das haben wir zurückgestellt, weil wir Ihnen detailliertere Vorschläge unterbreiten möchten. Klar ist - um vielleicht doch ganz kurz eine Antwort auf das zu geben, was Frau Berger vorgebracht hat, ohne ins Detail zu gehen -, dass im Prinzip alles möglich ist. Wir möchten wirklich eine Vielzahl von Möglichkeiten geben, die die Konkurrenz fördern. Es kann sein, dass ein einzelner Leistungserbringer - wir dürfen nicht immer nur von den Ärzten sprechen, es sind generell die Leistungserbringer - mit einer einzelnen Kasse einen Vertrag abschliesst.

Es kann aber auch Folgendes vermehrt eintreten: Ich habe gestern von einer kreativen Unruhe gesprochen; wir haben diesbezüglich gesehen, dass sich schon Gruppierungen von Ärzten zu bilden beginnen, es gibt all die alternativen Versicherungsmodelle, von denen Frau Bundesrätin Dreifuss gesprochen hat, es gibt aber auch z. B. regionale Verbindungen von Ärzten, die dann gemeinsam mit Kassen oder mit Gruppen von Kassen Verträge abschliessen können. Das sind alles Dinge, die wir ermöglichen wollen und die, wie wir glauben, zu Wettbewerb und damit zu mehr Wirtschaftlichkeit und schliesslich auch zu geringeren Kosten im Gesundheitswesen beitragen.

Wir möchten nicht überregulieren, sondern wir möchten im Prinzip auch der Kreativität der Leistungserbringer und der Kassen die Möglichkeit geben, sich zu entfalten, und ich muss Ihnen sagen, dass ich an sich ziemlich erfreut über das bin, was in Gang kommt. Es ist auch typisch, dass sich sehr viele junge, dynamische Leistungserbringer vor dieser Aufhebung des Kontrahierungszwanges nicht fürchten, sondern finden, das gebe ihnen neue Möglichkeiten, sich qualitativ gut zu positionieren; sie vertreten auch die Meinung, dass sie bei den Kassen begehrt sind, wenn sie entsprechende Leistungen und einen entsprechenden Service anbieten. Die Kassen müssen schliesslich ihren Versicherten auch ein entsprechendes Angebot bieten. Die Kassen müssen die qualitativ guten Leistungserbringer im Prinzip im Angebot haben, wenn sie ihre Versicherungen an die Versicherten "verkaufen" wollen. Wir glauben einerseits, dass sich da doch die Konkurrenz einspielen wird und dass wir da einen gewissen Markt bekommen.

Andererseits - hier kommt dann der Absatz 1bis zum Zuge, den wir Ihnen jetzt noch nicht unterbreitet haben - sehen wir durchaus auch die Gefahren. Wir sehen namentlich auch die Gefahr einer Nachfragemacht vonseiten der Kassen. Konkret befürchten wir schon, dass sich die Kassen zusammenschliessen könnten, und zwar in einer Art und Weise, die dann die Leistungserbringer unter Druck setzt. Deshalb, Frau Berger, haben wir in Absatz 1bis - das werden wir dann noch ausführen - das Kartellgesetz noch einmal ganz [PAGE 656] ausdrücklich erwähnt; dies, obschon es sich an sich von selbst versteht, dass dieses Gesetz überall in der Schweiz zur Anwendung gelangt. Man soll sich bewusst werden, dass auch bei den Krankenkassen die Gefahr besteht, ein Kartell zu werden, und dass wir das eben nicht wollen, dass wir hier dann aufmerksam sein wollen und es ist so, dass wir auch von den Kartellbehörden erwarten, dass sie gegenüber einer solchen Machtzusammenballung aufmerksam sind. Wir werden das noch vertiefter ausführen, und wir werden auch noch Wirtschaftlichkeits- und Qualitätssicherungskriterien vertieft auflisten, damit doch die Leistungserbringer auf eine gewisse Weise beruhigt werden können, damit sie nicht das Gefühl haben müssen, sie seien der "Willkür" der Krankenkassen ausgesetzt.

Dazu erhalten Sie, wie gesagt, vertieftere Ausführungen in der Wintersession und auch Bestimmungen, die das noch detaillierter regeln. Im Moment haben Sie einzig zu Artikel 35 Absatz 1 zu beschliessen.