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preparatory:AB 163070

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-12-19

Wortprotokoll

Die Regelung des Eintritts der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde bei Verfügungen über Geldleistungen ist neu in Artikel 49a ATSG aufgenommen worden, weshalb die bisherige, spezialgesetzliche Regelung im AHV-Gesetz nicht mehr notwendig ist. Die neue ATSG-Bestimmung ist als übergeordnetes Recht gemäss Artikel 1 ATSG automatisch für die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar.

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