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preparatory:AB 163445

Pfister Gerhard · Nationalrat · Zug · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-20

Wortprotokoll

Ich mache es kürzer als meine Vorrednerin und äussere mich vor allem zum umstrittenen Artikel 66 Absatz 3 der neuen Genfer Kantonsverfassung - Sie erkennen die Umstrittenheit am Antrag der Minderheit Gross Andreas. Namens der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie, die Verfassung des Kantons Genf vollumfänglich zu gewährleisten, inklusive Artikel 66 Absatz 3. Die Kommissionsmehrheit kam zum Schluss, dass auch diese Bestimmung zu gewährleisten ist. In der Botschaft des Bundesrates wird ausführlich auf diese Frage eingegangen. Die Diskussion in der Kommission war kurz, weil man sich auf diese Begründung beziehen konnte.

Artikel 66 der Genfer Verfassung übernimmt bei Abstimmungen über die Sanierung des Finanzhaushalts das Verbot des doppelten Nein aus der bisherigen Verfassung von 1847. Konkret muss sich das Stimmvolk für eine von zwei vorgeschlagenen Lösungen entscheiden - entweder für eine Sanierungsmassnahme oder für eine Steuererhöhung. Diese Regelung hat zur Folge, dass sich das Stimmvolk mit seinem Stimmentscheid weder für den Status quo noch für beide neuen Massnahmen aussprechen kann. Es ist also ein Verbot des doppelten Nein wie des doppelten Ja. Das ist natürlich eine Einschränkung der Freiheit des Stimmvolks.

Der Kanton Waadt hat eine vergleichbare Regelung, gegen die seinerzeit Beschwerde erhoben wurde. Deshalb haben wir ein Urteil des Bundesgerichtes über die Vereinbarkeit dieser Regelung, wie sie auch die Verfassung des Kantons Genf kennt, mit dem Bundesrecht. Das Bundesgericht urteilte gegenüber dem Kanton Waadt, dass die kantonalen Verfassunggeber eine grosse Autonomie hätten, was das Ausmass der politischen Rechte angehe. So habe der kantonale Verfassunggeber auch die Möglichkeit, dem Stimmvolk die Referendumsmöglichkeit bei Sanierungsmassnahmen vollständig zu entziehen. Das ist hier nicht der Fall; die Referendumsmöglichkeit wird nicht entzogen, sondern "nur" eingeschränkt. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes müsse die Beschränkung aber klar aus dem Text hervorgehen. [PAGE 469]

Mit anderen Worten: Vor dem Hintergrund dieses Bundesgerichtsurteils über die Verfassung des Kantons Waadt sah die Mehrheit Ihrer Kommission keinen Grund, dem Kanton Genf das Analoge in der Verfassung zu verweigern. Die Kantone sind autonom bezüglich dieser Einschränkung, unabhängig davon, wie wir die politische Opportunität dieser Einschränkung beurteilen mögen. Staatspolitisch kann man durchaus anderer Auffassung sein, aber Artikel 51 Absatz 2 der Bundesverfassung schreibt vor: "Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen." Das ist keine staatspolitische, sondern eine rein rechtliche Aufgabe. Der Passus der Genfer Verfassung ist bundesrechtskonform auslegbar. Deshalb ist aus Sicht der Kommissionsmehrheit auch Artikel 66 Absatz 3 zu gewährleisten.

Die Kommission entschied mit 17 zu 6 Stimmen für vollständige Gewährleistung, und ich ersuche Sie, das ebenfalls zu tun.