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preparatory:AB 165332

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-09

Wortprotokoll

Zwischen dieser Bestimmung und dem Beschluss, den wir soeben bei Artikel 25 Absatz 2 getroffen haben, besteht ein gewisser Zusammenhang, nämlich jener, dass wir unbestimmte Gesetzesbegriffe möglichst vermeiden und Klarheit schaffen möchten, wann die Aufsichtsbehörde eine externe Revisionsstelle beiziehen und die Kosten auf den geprüften Versicherer überwälzen kann.

Hier geht es um eine ähnliche Frage: Wann können die Kosten dem kontrollierten Unternehmen belastet werden? Für uns ist es auch wichtig und richtig, dass abschliessend definiert ist, wann die Aufsichtsbehörde eine dritte Stelle beiziehen kann, welche dann ebenfalls kontrolliert. Die Aufgabe, die Aufsicht wahrzunehmen, obliegt dem BAG. Es hat dann Externe beizuziehen, wenn gewisse Umstände gegeben sind, welche ein spezifisches Sachwissen notwendig machen. Deshalb ist es richtig, dass wir den unbestimmten Begriff "insbesondere" streichen und klar festschreiben, dass die Kosten überwälzt werden können, wenn Unregelmässigkeiten oder gesetzeswidrige Handlungen festgestellt werden.

Die CVP/EVP-Fraktion möchte diese Klarheit im Gesetz, auch um Rechtssicherheit gegenüber den Versicherern zu schaffen, und bittet Sie, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.