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Caroni Andrea · Nationalrat · 2013-09-25

Caroni Andrea · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion · 2013-09-25

Wortprotokoll

Im neuen Artikel 67c des StGB soll wie schon bis 2007 gültig die Landesverweisung einer strafrechtlich verurteilten Person auch vom Strafrichter ausgefällt werden. Wichtig ist festzuhalten, worum es hier nicht geht: Es geht nicht um neue materielle Gründe für eine Landesverweisung, es geht nicht um eine Veränderung der Kompetenz der Migrationsbehörden - wir haben das gehört. Es geht auch nicht um die Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative; diese behandelt das Thema der obligatorischen Landesverweisung, und hier geht es nur um die fakultative Landesverweisung. Die Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative wird sich aber nahtlos in dieses Projekt einfügen. Die Minderheit II (Schwander) möchte nun die obligatorische Landesverweisung als Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative bereits hier einfügen.

Ihre Kommission entschied mit 15 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung. Die Mehrheit empfiehlt Ihnen, den Antrag der Minderheit II abzulehnen, nicht weil sie die Umsetzung verzögern oder gar verhindern will, im Gegenteil. Vielmehr hat die Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative es verdient, in aller Sorgfalt mit der nötigen Zeit von der jetzt zuständigen Kommission, der SPK, seriös vorberaten zu werden. Es gibt dabei ja, wie Herr Schwander gesagt hat, einige rechtliche [PAGE 1648] Fragen, die die Initiantinnen und Initianten selber aufgeworfen haben.

Die Minderheit III (Jositsch) möchte die Bestimmung ganz streichen mit der Begründung, es gäbe sonst Doppelspurigkeiten. Ihre Kommission entschied mit 15 zu 8 Stimmen. Die Mehrheit empfiehlt Ihnen, auch diesen Minderheitsantrag abzulehnen.

Ich kann Ihnen die wichtigsten, mehrfach genannten Argumente zur Fassung der Mehrheit kurz zusammenfassen: Ein erster Vorteil ist die einheitlichere Praxis dank Beschwerdemöglichkeit der Staatsanwaltschaft. Ein zweiter Vorteil ist die generalpräventive Wirkung dank öffentlichen Verfahren. Ein dritter Vorteil ist die nahtlose Wirkung am Tag der Entlassung, weil der bedingte Aufschub nicht mehr möglich sein wird. Der vierte Vorteil, der Hauptvorteil, ist ein besseres Timing: Es ist oft so, wir haben es gehört, dass jemand seine Strafe schon vor dem In-Rechtskraft-Erwachsen des Strafanteils antritt und dann relativ früh wieder aus der Haftanstalt herauskommt, weil er nach der Verbüssung von zwei Dritteln der Haftzeit bedingt entlassen wird. In Kombination führt das dazu, dass er sein rechtskräftiges Urteil vielleicht gerade dann erhält, wenn er bedingt entlassen wird. Wenn man dann noch warten muss, bis das anschliessende Migrationsurteil bis beim Bundesgericht durch ist, ist die Person schon lange entlassen und vielleicht untergetaucht. Wenn Sie das nun beheben und das Urteil aus einem Guss und aus einer Hand frühzeitig rechtskräftig werden lassen, dann können Sie den Fall dieser Person vielleicht schon in Haft behandeln. Sie können sie vielleicht ins Ausland überstellen, und vor allem haben Sie, sobald die Person das Gefängnis verlässt, die Möglichkeit, sie gleich mitzunehmen und zum Flughafen zur Ausschaffung zu fahren.

Zur Minderheit II (Brand) hat sich mein Kollege schon geäussert.

Ich bitte Sie namens der Mehrheit Ihrer Kommission, sämtliche drei Minderheitsanträge abzulehnen.

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