preparatory:AB 170425
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-18
Wortprotokoll
Es gibt wohl kaum einen Wirtschaftssektor, der so informations- und kommunikationsintensiv ist und in dem so viele Daten anfallen wie im Gesundheitswesen. Es gibt wohl auch keinen Wirtschaftssektor, der sich mit der Digitalisierung der Daten dermassen schwertut und im Vergleich zu anderen Branchen so massiv im Rückstand ist wie der Gesundheitssektor. Noch immer bearbeitet die Mehrheit der Ärzte die Daten auf Papier. Kommuniziert wird schriftlich per Post oder per Fax. Eine reibungslose Kommunikation zwischen Leistungserbringern und Patienten wie auch zwischen Leistungserbringern untereinander ist für die Qualität der Leistungen und für die Patientensicherheit von zentraler Bedeutung; sie steigert zudem die Effizienz der Prozesse.
Die Diskussionen um das elektronische Patientendossier sind geprägt von realen und virtuellen Ängsten, vor allem vor einer allfälligen missbräuchlichen Verwendung von Daten. Es ist absolut klar, dass der Datenschutz eine hohe Priorität hat, weil Gesundheitsdaten immer sensible Daten sind. Das Gesetz bietet denn auch einen möglichst maximalen Schutz. Dazu zählt die neue Patientenidentifikationsnummer. Es stellt sich die Frage, ob die bewährte AHV-Nummer als Identifikationsnummer nicht genügt hätte und ob die neue Nummer nicht primär einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand und höhere Kosten verursacht. Aber diese neue Identifikationsnummer scheint der Preis für die Akzeptanz dieses Gesetzes zu sein.
Nicht zweifelsfrei geklärt ist auch die Frage, ob es zwei Gemeinschaftsstufen geben muss, nämlich die Gemeinschaft und die Stammgemeinschaft, oder ob nicht bloss ein Typ Gemeinschaft genügen würde. Der Unterschied liegt ja darin, dass ein Patient nur bei einer Stammgemeinschaft ein Dossier eröffnen und Zugriffsberechtigungen hinterlegen kann, nicht aber bei einer Gemeinschaft. Letztlich liegt es aber an den Leistungserbringern und den Kantonen, praxistaugliche Gemeinschaften zu bilden.
Nicht ganz unproblematisch sind im Weiteren die Zugriffsmöglichkeiten von Patienten. Sie können eigene Daten erfassen und löschen sowie auch selektiv Zugriffsrechte an Leistungserbringer erteilen. Mit Blick auf die Datenhoheit der Patienten ist das richtig. Mit Blick auf die Zielsetzung des Gesetzes, nämlich die Stärkung der Qualität und der Patientensicherheit, sind diese Manipulationsmöglichkeiten durch Patienten aber problematisch. Für uns ist klar, dass die Zugriffsrechte den Institutionen wie Spitälern, Heimen und Spitex nicht personen-, sondern institutsbezogen gegeben werden müssen. So müssen beispielsweise in einem Spital alle Leistungserbringer, welche mit dem Patienten und an ihm arbeiten, Zugriff auf das elektronische Patientendossier haben.
Das elektronische Patientendossier ist ein Gebot der Zeit, und für einheitliche Standards braucht es dieses Gesetz. Es regelt den elektronischen Austausch von Patientendaten zwischen Leistungserbringern auch über Kantonsgrenzen hinaus und verbessert die Koordination unter den Gesundheitsfachpersonen.
Eintreten auf die Vorlage ist auch für die CVP/EVP-Fraktion unbestritten. Wir werden in der Detailberatung jeweils dem Antrag der Kommissionsmehrheit folgen.
Wir begrüssen die Erweiterung des Zweckartikels mit den Elementen der Stärkung der Qualität der medizinischen Behandlung sowie der Förderung der Gesundheitskompetenz der Patienten. Wir unterstützen eine nationale Gesetzesgrundlage zur Ermächtigung von Gesundheitsfachpersonen auch in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Im Falle von Lücken in der kantonalen Datenschutzgesetzgebung besteht sonst die Gefahr, dass Daten nicht über die Kantonsgrenzen hinweg ausgetauscht werden können. Wir unterstützen auch das von der Kommission in Artikel 23 vorgeschlagene Verfahren für Gesuche um Finanzhilfe. Die Fassung des Ständerates bzw. des Bundesrates benachteiligt Gemeinschaften, welche proaktiv mit dem Aufbau einer Gemeinschaft beginnen und nicht das Inkrafttreten des Gesetzes abwarten. Mit der Fassung der Kommission bekommen diese die Möglichkeit, innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten Finanzhilfen zu bekommen.
Der strittigste Punkt ist zweifellos die Frage der doppelten Freiwilligkeit. Für die CVP/EVP-Fraktion ist klar, dass das elektronische Patientendossier für Patienten freiwillig sein muss. Wir sind aber auch dezidiert der Meinung, dass das Gesetz mit der doppelten Freiwilligkeit nicht die erwünschte Wirkung erzielen kann, sodass wir bei Artikel 59a KVG den Antrag der Kommissionsmehrheit unterstützen. Wichtig erscheint uns auch eine Koordination des elektronischen Patientendossiers mit der Versichertenkarte gemäss Artikel 42a KVG. Die Versichertenkarte kann damit als Identifikationsmittel für das elektronische Patientendossier verwendet werden.
Zusammenfassend wird die CVP/EVP-Fraktion auf die Vorlage eintreten und den Anträgen der Kommissionsmehrheit zustimmen.