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preparatory:AB 178079

Müller-Altermatt Stefan · Nationalrat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2014-12-04

Wortprotokoll

Bei Block 6 äussere ich mich zu zwei Bestimmungen, einerseits zu Artikel 74, zur Terminierung, die von Herrn Wasserfallen beantragt wird, andererseits zur Frage der Verknüpfung des Gesetzentwurfes mit der Initiative.

Zu Artikel 74: Die Minderheit Wasserfallen - ihr Antrag unterlag mit 9 zu 14 Stimmen - möchte eine Befristung einfügen für die Förderung der Elektrizitätsproduktion aus erneuerbaren Energien, sprich für das Einspeiseprämiensystem, welches Sie beschlossen haben. Begründet wird diese Befristung mit dem von fast allen Seiten geäusserten Wunsch, vom Förder- zum Lenkungssystem überzugehen. Die Vertreter der Kommissionsmehrheit äusserten sich mit verschiedenen Argumenten gegen diesen Antrag, ganz zuerst mit jenem der Zeitachse: Die Vorlage, die wir beraten, wird frühestens 2017 in Kraft treten, ergo würde das ganze System gerade mal drei Jahre gelten. Das würde einerseits eine sinnlose Verwaltungsübung, andererseits auch eine enorme Investitionsunsicherheit nach sich ziehen, gerade für die Wasserkraft, die daran krankt. Wenn wir jetzt ankündigen, dass man sich für dieses neue Regime nur drei Jahre lang wird anmelden können, können Sie sich leicht ausmalen, was im dritten Jahr passieren wird. Dann wird es eine Flut von Anmeldungen geben, und es wird auch absolut aussichtslose, schlechte Projekte geben, die dann auf einer immensen Warteliste die guten Projekte blockieren werden.

Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit inständig, diese Minderheit abzulehnen.

Schliesslich bleibt Artikel 79, in welchem der Bundesrat den Gesetzentwurf zur Energiestrategie mit der Atomausstiegs-Initiative der Grünen verknüpfen will. Er lässt den Gegenentwurf erst in Kraft treten, wenn die Volksinitiative abgelehnt oder zurückgezogen wird. Eine Mehrheit - der Entscheid fiel mit 16 zu 6 Stimmen bei 3 Enthaltungen - will diese Verknüpfung lösen. Die Mehrheit ist der Meinung, dass sich Initiative und Gesetz insofern nicht beissen, als das Abstimmungsresultat zur Initiative nichts an der Richtigkeit der in diesem Gesetz beschlossenen Massnahmen ändern wird. Wird die Initiative abgelehnt, tritt das Gesetz nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Abstimmung alleine in Kraft. Werden Gesetz und Initiative angenommen, muss das Gesetz mit den Fristen, welche die Initiative vorsieht, schlicht [PAGE 2130] erweitert werden; ergo ist der direkte Zusammenhang an einem kleinen Ort. Die Kommissionsmehrheit will die Verknüpfung, Absatz 2, deshalb streichen. Die Minderheit Fässler Daniel hingegen ist der Meinung, dass dieser direkte Zusammenhang absolut besteht und die Verknüpfung deshalb angezeigt ist.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen, im Wissen, dass meine Worte wohl eher eine bescheidene Einflusskraft haben - Sie werden hier wohl eher den parteipolitischen Überlegungen den Ausschlag geben lassen. Deshalb erlaube ich mir vielmehr noch zwei Bemerkungen zuhanden der Materialien.

Zuerst zum Einzelantrag Wobmann: Gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a der Bundesverfassung unterliegen Bundesgesetze dem fakultativen Referendum. Die Fälle, welche dem obligatorischen Referendum unterliegen, sind in Artikel 140 der Bundesverfassung abschliessend - abschliessend! - aufgezählt. Ein Bundesgesetz kann daher nicht einfach dem obligatorischen Referendum unterstellt werden. Aus diesem Grund verstösst der Antrag Wobmann klar gegen die Verfassung und ist abzulehnen.

Der zweite Punkt betrifft den bedingten Rückzug der Volksinitiative. Gemäss Artikel 73a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte ist die Voraussetzung für den bedingten Rückzug einer Volksinitiative, dass die Bundesversammlung spätestens gleichzeitig mit der Schlussabstimmung über die Volksinitiative einen indirekten Gegenentwurf in der Form des Bundesgesetzes verabschiedet. Die Verknüpfung des indirekten Gegenentwurfs mit der Volksinitiative wird vom Gesetz ausdrücklich nicht verlangt. Dazu gibt es bereits Präzedenzfälle, insbesondere die Klima-Initiative und die Landschafts-Initiative. Beide Volksinitiativen wurden bedingt zurückgezogen, obwohl das Parlament auf die Verknüpfung in den entsprechenden indirekten Gegenentwürfen verzichtet hatte.

Wir haben jetzt den indirekten Gegenentwurf beraten, die Totalrevision des Energiegesetzes. Wir stehen vor der Entscheidung, ob wir auch die Verknüpfung mit der Atomausstiegs-Initiative streichen, also Artikel 79 Absatz 2. Da die Änderung des Energiegesetzes ein indirekter Gegenentwurf zur Atomausstiegs-Initiative im Sinne von Artikel 73a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte ist, dies in den Beratungen bestätigt wurde und mit der Verlängerung der Behandlungsfrist der Volksinitiative ein formeller Bezug zur Volksinitiative hergestellt wurde, halten wir fest, dass die Atomausstiegs-Initiative bedingt zurückgezogen werden kann, wenn die Bundesversammlung spätestens gleichzeitig mit der Schlussabstimmung über die Volksinitiative die Revision des Energiegesetzes verabschiedet.