preparatory:AB 185511
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-06-17
Wortprotokoll
Diese Neufassung von Artikel 76 wurde durch den Vertreter der parlamentarischen Oberaufsicht über den NDB eingebracht und geht gegenüber der Botschaft des Bundesrates weiter. Dabei soll insbesondere die heutige Genehmigungspflicht für Verwaltungsvereinbarungen beibehalten werden. Die GPDel möchte verhindern, dass wichtige Kontrollvorschriften aus dem geltenden Recht aufgehoben werden. Im Rahmen ihres Mitberichtes vom 25. August 2014 hat die Finanzdelegation diesen Antrag explizit unterstützt. Das geltende BWIS verlangt unter Artikel 26 Absatz 2, dass der Bundesrat alle Verwaltungsvereinbarungen des NDB mit dem Ausland genehmigt. Der Bundesrat sieht in seiner Botschaft jedoch davon ab. Die GPDel ihrerseits ist jedoch von der Wichtigkeit dieser Vorgabe überzeugt, weil sonst bestehende Schranken abgebaut werden. Dabei sind sich alle bewusst, dass ausländische Nachrichtendienste in unterschiedlichem Masse ihre [PAGE 639] Verpflichtungen schriftlich festhalten wollen. Trotzdem soll der NDB nicht davon entbunden werden, seinerseits vom Bundesrat die entsprechende Bewilligung einholen zu müssen, wenn er selber wichtige Verpflichtungen eingehen will oder eingeht.
Absatz 1 hält fest, dass das VBS den Bundesrat regelmässig über die Bedrohungslage und seine Tätigkeit orientieren muss.
Absatz 2 entspricht im Prinzip Absatz 3 der Fassung des Bundesrates und regelt die Finanzaufsicht über den NDB und deren besondere Geheimhaltung, die Mindestanforderungen der Kontrolle und Zuständigkeit von Aufsichtsorganen des Bundes. Die Kantone besitzen hier eine Autonomie über ihre Tätigkeit und sind deshalb nicht mehr aufgeführt. Wir werden bei den Artikeln 77 und 78 darauf zu sprechen kommen.
Absatz 3 hält nun die bereits dargelegte Genehmigungspflicht für zwischenstaatliche Verwaltungsvereinbarungen fest, die auf längere Dauer angelegt sind, substanzielle finanzielle Konsequenzen haben oder von denen der Bundesrat aus rechtlichen oder politischen Gründen Kenntnis haben sollte. Vielleicht etwas problematisch könnte der Genehmigungsvorbehalt bei mündlichen Vereinbarungen sein. Diesen Punkt sollte der Nationalrat ebenfalls nochmals vertieft prüfen.
Absatz 4 hält eine periodische oder bedarfsgemässe Orientierungspflicht an den Bundesrat und die GPDel durch das VBS fest. Darin enthalten sind Zweck und Anzahl der Tarnidentitäten, die durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB verwendet werden, sowie die dazu ausgestellten Identitätspapiere.
Absatz 5 verpflichtet den Bundesrat, die GPDel jährlich und nach besonderem Bedarf über Verbote von Tätigkeiten und Ergebnisse der regelmässigen Prüfung gemäss Artikel 72 Absatz 3 zu orientieren. Diese Orientierungspflicht ist nicht neu, sondern heute bereits im BWIS unter Artikel 27 Absatz 1ter so festgehalten.