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preparatory:AB 185556

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-06-11

Wortprotokoll

Ich möchte meine Ausführungen in den Gesamtkontext von Artikel 23 stellen. Bei diesen Änderungen durch die Kommission geht es um die Frage, welche Rechte und Kompetenzen der Nachrichtendienst des Bundes im Rahmen seiner Tätigkeit bei einer Anhaltung haben soll und ob er Personen auch ohne die Anwesenheit eines Angehörigen eines kantonalen Polizeikorps befragen darf. Es geht hier also um die Schaffung einer expliziten Rechtsgrundlage, um dem Nachrichtendienst des Bundes die Befugnis zu erteilen, Personen anhalten zu lassen, ihre Identität festzustellen und sie im Sinne von Artikel 22 kurz zu befragen. Das wird in Absatz 1 von Artikel 23 durch die von Ihrer Kommission beantragte Änderung präzisiert.

Absatz 1bis stipuliert dann, dass die Anhaltung im Grundsatz durch einen Angehörigen eines kantonalen Polizeikorps zu erfolgen hat.

Absatz 1ter, bei dem ein Minderheitsantrag vorliegt, gibt in der Fassung der Kommissionsmehrheit dem Nachrichtendienst des Bundes im Sinne einer Ausnahmeregelung die Kompetenz, die Anhaltung selbst durchzuführen. Diese neue Regelung macht durchaus Sinn, nämlich dann, wenn es die gegebenen Umstände erfordern und ansonsten die Gefahr bestehen würde, dass eine für den Nachrichtendienst des Bundes wichtige Person durch das Fehlen eines Angehörigen der Polizei nicht mehr angehalten und somit die Identität nicht festgestellt werden könnte. Es bestünde also in einem derartigen Fall quasi eine Gefahr im Verzug, was eine Ausnahme bedeuten würde.

Ich ersuche Sie deshalb, dieser durchaus sinnvollen Ausnahmeregelung gemäss dem Antrag der Mehrheit der Kommission zuzustimmen und den Minderheitsantrag Niederberger auf Streichung von Absatz 1ter abzulehnen.