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preparatory:AB 185557

Niederberger Paul · Ständerat · Nidwalden · Fraktion CVP-EVP · 2015-06-11

Wortprotokoll

Ich bin nicht allein in der Minderheit, habe aber diesen Minderheitsantrag erst in der nachfolgenden Kommissionssitzung eingegeben und wusste nicht mehr, wer der Mehrheit und wer der Minderheit angehört hatte. Es ist im Übrigen auch nicht ein persönliches Anliegen von mir, sondern ein Anliegen der GPDel.

Artikel 23 Absatz 1ter entspricht nicht nur einer polizeilichen Anhaltung nach Artikel 215 der Strafprozessordnung, sondern geht noch darüber hinaus. Während eine Anhaltung durch die Polizei nur im Zusammenhang mit den Ermittlungen zu einer Straftat möglich ist, kann der Nachrichtendienst des Bundes ohne externen Anlass oder ohne konkrete Bedrohung die Bewegungsfreiheit einer Person einschränken. Der Nachrichtendienst muss die Person auch nicht auf einen Polizeiposten führen, sondern kann sie an einen Ort seiner Wahl - das steht so in der Botschaft -, beispielsweise an einen geschützten Ort, bringen. Die Anhaltung durch die Polizei muss deutlich weniger als drei Stunden betragen. Der Nachrichtendienst hingegen kann dies laut Botschaft bis zu drei Stunden tun.

Es geht hier einfach darum - das ist die Meinung der Minderheit -, dass der Nachrichtendienst keine polizeilichen Aufgaben übernehmen soll. Wir möchten diesbezüglich auch keine Ausnahme erlauben; hier steht nämlich: "wenn es die Umstände erfordern". Für solche Fälle sind die Polizeien in den Kantonen oder die Bundeskriminalpolizei zuständig.

Ich möchte Sie deshalb bitten, dem Antrag der Kommissionsminderheit zuzustimmen.

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