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preparatory:AB 18949

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-13

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir eine Bemerkung zu Artikel 30 Absatz 2: Diese Formulierung macht deutlich, dass radioaktive Abfälle im Grundsatz im Inland entsorgt werden müssen. Ausnahmen sind aber möglich. Diese Ausnahmen sind heute in Artikel 93 der Strahlenschutzverordnung festgelegt, wonach eine Bewilligung für die Ausfuhr zum Zweck der Entsorgung ausnahmsweise erteilt werden kann, wenn erstens die Garantie besteht, dass im Empfängerstaat genügende Sicherheitsanforderungen eingehalten werden, zweitens ein geeignetes, dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechendes Endlager zur Verfügung steht und drittens die Beseitigung im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung erfolgt. Diese Lösung in der Strahlenschutzverordnung soll nun ins Kernenergiegesetz eingefügt werden. Sie ist konkret in Artikel 33 Absatz 3, Konditionierung, überführt worden.

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