preparatory:AB 205273
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-09-27
Wortprotokoll
Direktinvestitionen im Ausland, aber auch ausländische Investitionen in der Schweiz haben für die Schweizer Volkswirtschaft grosse Bedeutung. Im internationalen Vergleich gehört die Schweiz zu den wichtigsten Kapitalexporteuren. Zum Schutz der Auslandinvestitionen schliesst die Schweiz Investitionsschutzabkommen ab. Ich gebe Ihnen dazu gerne ein paar Zahlen: Zurzeit verfügt die Schweiz über 113 bilaterale Investitionsschutzabkommen, aber auch die Freihandelsabkommen mit Japan, Singapur und Südkorea sowie der Energiecharta-Vertrag enthalten Bestimmungen zum Investitionsschutz. Weltweit zählt die Uno-Konferenz für Handel und Entwicklung (Unctad) über 3000 Investitionsschutzabkommen. Die meisten sehen für den Fall von Streitigkeiten zwischen Investoren und dem Gastland einen Investor-Staat-Schiedsmechanismus vor. Das ist auch bei den meisten der bilateralen Investitionsschutzabkommen der Schweiz der Fall, nämlich bei 92 von 113 Abkommen.
Solche Schiedsverfahren werfen eine breite Palette von Fragen auf. Im Kern geht es in diesen Verfahren typischerweise um die mögliche Haftung des Gaststaates gegenüber dem Investor, z. B. für Schadenersatz wegen Enteignung oder wegen unfairer Behandlung. Das sind Fragen, an denen ein berechtigtes öffentliches Interesse bestehen kann. In den letzten Jahren haben die Investor-Staat-Schiedsverfahren markant zugenommen, damit einhergegangen ist auch eine wachsende Kritik an der Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit. In der öffentlichen Debatte wurde besonders die mangelnde Transparenz dieser Schiedsverfahren kritisiert. Nach den gängigen Schiedsordnungen finden Schiedsverfahren in der Tat nämlich weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Vor diesem Hintergrund hat die Uncitral ein Transparenzreglement erarbeitet. Dieses bestimmt, dass Investor-Staat-Schiedsverfahren nach der Uncitral-Schiedsordnung auf der Grundlage neuer Investitionsschutzabkommen transparent sein müssen. Das Transparenzreglement stellt sicher, dass die Öffentlichkeit Zugang zu allen wesentlichen Schriftstücken und Verfahrensetappen eines Investor-Staat-Schiedsverfahrens erhält. So sollen Schriftsätze der Parteien, aber auch Expertengutachten und Entscheide des Schiedsgerichtes auf einer zentralen Website des Uno-Generalsekretariates aufgeschaltet werden. Gleichzeitig stellt das Transparenzreglement sicher, dass vertrauliche Informationen, also zum Beispiel Geschäftsgeheimnisse, geschützt bleiben. Besonders hinweisen möchte ich auf die Möglichkeit - das ist ein Novum -, dass unter gewissen Voraussetzungen zum Beispiel auch eine NGO zu gewissen Fragen, die vor einem Schiedsgericht hängig sind, schriftlich Stellung nehmen kann. Das Transparenzreglement ist am 1. April 2014 in Kraft getreten.
Jetzt hat sich bei den Verhandlungen allerdings eine ganz zentrale Frage gestellt, nämlich: Wie können wir dieses neue Transparenzreglement auch auf Schiedsverfahren bei bestehenden Investitionsschutzabkommen anwenden? Dazu braucht es nach völkerrechtlichen Grundsätzen das Einverständnis beider Parteien des Investitionsschutzabkommens. Hier setzt jetzt das Transparenzübereinkommen an. Es ermöglicht den ratifizierenden Staaten, die Transparenzregeln auf Schiedsverfahren anzuwenden, die gestützt auf bereits bestehende Investitionsschutzabkommen durchgeführt werden. Bisher haben 16 Staaten das Transparenzübereinkommen unterzeichnet, darunter wichtige europäische Länder wie Frankreich, Deutschland, Italien, Luxemburg und Schweden, aber auch das Vereinigte Königreich und die USA. Bereits ratifiziert hat es Mauritius. Mit drei Ratifikationen kann das Transparenzübereinkommen in Kraft treten.
Noch ein paar Angaben zum Abkommen an sich: Das Übereinkommen ist jederzeit kündbar. Es untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum. Wir haben zu diesem Abkommen eine kurze Konsultation durchgeführt und festgestellt, dass die Wirtschaft hinter dieser Vorlage steht. Wie Sie gehört haben, hat Ihre Aussenpolitische Kommission die Vorlage an ihrer Sitzung vom 27. Juni dieses Jahres beraten und ihr in der Gesamtabstimmung mit 21 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt.
Ich bitte Sie, Ihrer Kommission zu folgen, auf die Vorlage einzutreten und dem Bundesbeschluss zur Genehmigung dieses Übereinkommens zuzustimmen.