preparatory:AB 20865
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-03-05
Wortprotokoll
Wir sind nun beim ersten Abschnitt, Allgemeines, und bei Artikel 118 zum Verfahren bezüglich parlamentarischer Vorstösse angelangt. Ihre Kommission schlägt gegenüber dem Nationalrat folgende Ergänzungen und Änderungen vor:
1. Gemäss Absatz 4 stützen sich Kommissionsvorstösse auf einen Mehrheitsbeschluss der Kommission, Vorstösse einer Kommissionsminderheit gibt es nicht. Damit wird explizit klargestellt, was bereits aus dem richtigen Verständnis des Antrags- bzw. des Initiativrechts hervorgeht.
2. In Absatz 4bis und Absatz 5 hat im Nationalrat bezüglich der so genannten "Guillotine" - der Abschreibung von Vorstössen, die während zweier Jahre nicht behandelt worden sind - eine Lösung obsiegt, welche einige rechtliche und praktische Probleme aufwirft. Da es sich dabei nur um ein Problem des Nationalrates handelt, soll diese Frage gemäss Absatz 5 in der Fassung Ihrer Kommission auf der Stufe der Ratsreglemente geregelt werden.
3. Die in den Absätzen 4ter und 4quater aufgeworfene Frage der Teilbarkeit und Abänderbarkeit von Vorstössen betrifft beide Räte in gleicher Weise. Daher sollte sie nicht nur in den Reglementen, sondern im Gesetz geregelt werden.