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preparatory:AB 2133

Goll Christine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-03-13

Wortprotokoll

Die Geheimniskrämerei im Bereich der Daten, die der Bundesrat bei Artikel 61 betreibt, ist für uns nicht nachvollziehbar.

Absatz 1 der bundesrätlichen Fassung wird durch den Minderheitsantrag, den ich hier vertrete, nicht in Frage gestellt. Für uns ist es selbstverständlich, dass Vertraulichkeit sinnvoll ist, wenn es um Personendaten geht. In Absatz 2 treten wir jedoch für das Öffentlichkeitsprinzip ein.

Wir sind uns bewusst, dass damit nicht nur das für das Heilmittelgesetz zuständige Departement des Innern, sondern auch das EJPD betroffen ist. Gemäss Informationen während unserer Kommissionsberatungen arbeitet das EJPD derzeit ein Gesetz in Sachen Öffentlichkeitsprinzip aus. Bis ein entsprechendes Gesetz jedoch in Kraft treten wird, dürfte noch sehr viel Zeit verstreichen.

Im Bereich des Heilmittelgesetzes bietet sich nun eine gute Gelegenheit, diesem für die Bevölkerung wichtigen Prinzip die Tür wenigstens einen Spalt weit zu öffnen. Damit folgen wir im Übrigen, auch im Rahmen dieses eurokompatiblen Gesetzeswerkes, der internationalen Diskussion, indem wir die in anderen Ländern zunehmend verbreitete Forderung nach dem Öffentlichkeitsprinzip aufnehmen.

Die im Heilmittelgesetz enthaltene Meldepflicht macht nur dann Sinn, wenn Daten über Heilmittel öffentlich zugänglich sind. Die Bevölkerung hat gerade im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes ein Anrecht auf öffentliche Transparenz, beispielsweise über die Nebenwirkungen von Heilmitteln. Mit der Forderung nach dem Öffentlichkeitsprinzip stellen wir die Vertraulichkeitserklärung von Daten durch den Bundesrat nicht in Frage. Sie soll aber nur dann zulässig sein, wenn es entweder um den Persönlichkeitsschutz oder aber um schützenswerte Geschäftsinteressen geht, wie wir das auch in Absatz 3 des Minderheitsantrages explizit festgehalten haben.

Wenn ein Produkt zur Behandlung zugelassen ist, gehört es nicht mehr ausschliesslich der Herstellerfirma. Für Heilmittel muss deshalb bei den Daten das Öffentlichkeitsprinzip und nicht das Geheimhaltungsprinzip gelten. Analog der Regelung der amerikanischen Zulassungsbehörde FDA ist deshalb ein allgemeines Informations- und Akteneinsichtsrecht notwendig. Ein solches Recht wird übrigens von namhaften Persönlichkeiten auch für Europa gefordert, unter anderem auch in der Deklaration von Uppsala.

Das Öffentlichkeitsprinzip besteht in den USA bereits. Die Forschungstätigkeiten wurden dadurch nicht behindert. Das Öffentlichkeitsprinzip ist auch wirtschaftsverträglich, wie die Erfahrungen in den USA zeigen. Dort vertritt die Pharmaindustrie im Interesse ihrer eigenen Glaubwürdigkeit das Öffentlichkeitsprinzip im Sinne einer breiten öffentlichen Transparenz.

Ich bitte Sie deshalb, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.