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preparatory:AB 21473

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-03-20

Wortprotokoll

Bei Artikel 153, Informationsrechte der Delegationen der Aufsichtskommissionen, ist Ihre Kommission nach eingehender Diskussion einem neuen Antrag des Bundesrates gefolgt. Die hier statuierten Informationsrechte der Delegationen betreffen nur die Geschäftsprüfungsdelegation und die Finanzdelegation, nicht weitere Delegationen wie etwa die Neat-Aufsichtsdelegation.

Der Finanzdelegation und der Geschäftsprüfungsdelegation werden hier neben den Informationsrechten, welche auch den anderen Kommissionen zustehen, weitere Rechte eingeräumt. Nach dem nun vorliegenden Antrag haben die beiden Delegationen insofern ein verschiedenes Einsichtsrecht, als der Bundesrat der Geschäftsprüfungsdelegation erst nach Verabschiedung eines Geschäftes Einsicht in Akten gewähren muss, die seiner unmittelbaren Entscheidfindung gedient haben. Während des laufenden Verfahrens soll der Bundesrat mit einem Bericht über die Sache Auskunft geben. Die Unterlagen selbst hat er nicht herauszugeben. Das ist in Absatz 2bis enthalten. Es ist ein Kompromiss zwischen dem ursprünglichen Antrag des Bundesrates und der Fassung des Nationalrates.

Dies entspricht zwar der heute geltenden Regelung, doch bleibt es fraglich, ob dieser Kompromiss verfassungskonform ist, denn in Artikel 169 Absatz 2 der Bundesverfassung heisst es: "Den vom Gesetz vorgesehenen besonderen Delegationen von Aufsichtskommissionen können keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden." Ich gehe davon aus, dass der Nationalrat diesen Punkt nochmals näher ausleuchtet.