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preparatory:AB 215129

Stahl Jürg · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-05-29

Wortprotokoll

Bundesgesetz über die Luftfahrt [GZ]

Loi fédérale sur l'aviation [GZ]

[VS][GZ]

Art. 10a [GZ]

Antrag der Kommission [GZ]

Abs. 1 [GZ]

... über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt.

Abs. 2 [GZ]

Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, wenn es die Flugsicherheit erfordert.

[VS]

Art. 10a [GZ]

Proposition de la commission [GZ]

Al. 1 [GZ]

... s'effectuent en principe en anglais dans l'espace aérien suisse.

Al. 2 [GZ]

Le Conseil fédéral peut prévoir des exceptions si la sécurité de l'aviation l'exige.

[VS]

Art. 21f Abs. 1 [GZ]

Antrag der Kommission [GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Antrag Glättli [GZ]

... zu stellen, soweit sie diese im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit bereits erhoben haben und soweit die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c StPO erfüllt sind und eine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht vorliegt, wobei sich das Verfahren soweit anwendbar nach den Artikeln 274ff. StPO richtet: [PAGE 734]

Schriftliche Begründung[GZ]

Mit Artikel 21f wird eine eigentliche Vorratsdatenhaltung von Passagierlisten zum Zwecke der Strafverfolgung eingerichtet. Dies ist eine Ergänzung zu den schon bisher flächendeckend und standardisiert angewendeten Kontrollmechanismen zur Verhinderung von Anschlägen auf die Luftfahrt und im Zusammenhang mit dem Ausländerrecht, welche von diesem Antrag nicht betroffen sind. Bisher wurden die Passagierdaten bekanntlich (vgl. Botschaft S. 7152) von den Luftverkehrsunternehmen im Rahmen der Zollverordnung und bei Anordnung einer Meldepflicht durch das SEM auch im Rahmen des Ausländergesetzes weitergegeben. Neu sollen gemäss Artikel 21f die Passagierlisten zusätzlich allgemein für Zwecke der Strafverfolgung auf Vorrat gespeichert werden. Der Antrag bezweckt, dass beim Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die Passagierlisten sinngemäss die gleichen Voraussetzungen und Abläufe der Strafprozessordnung auch angewendet werden, welche heute (im Rahmen des Büpf) gelten, wenn Strafverfolgungsbehörden auf Randdaten von Telefon- und Internetverkehr (sogenannte Vorratsdatenspeicherung) zugreifen wollen. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (Edöb) hat gegenüber dem Antragsteller bekräftigt, dass er sich im Rahmen der Ämterkonsultation zu Artikel 21f E-LFG im Mai 2016 kritisch geäussert habe. Der heutige Text spricht nun nicht mehr von "strafbaren Handlungen", sondern von "Verbrechen und Vergehen". Der Edöb hält dazu fest, dass auch "diese Umschreibung sehr weit geht. So gelten gemäss Artikel 10 Absatz 3 StGB als Vergehen Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. So würden beispielsweise die Verhinderung oder Verfolgung einer Straftat wie Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) eine Editionspflicht für Passagierlisten begründen. Der damit verbundene Eingriff in die Privatsphäre einer Vielzahl von zufällig Betroffenen wäre u. E. bei einem solchen Delikt unverhältnismässig." Mit der Annahme des vorliegenden Einzelantrages kann eine Differenz zum Ständerat aufrechterhalten werden, was es dem Zweitrat auch ermöglicht, eine allenfalls noch angemessenere, präzisere und elegantere Formulierung für das Anliegen zu finden.

[VS]

Art. 21f al. 1 [GZ]

Proposition de la commission [GZ]

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Proposition Glättli [GZ]

... concernant les passagers (listes de passagers), pour autant qu'elles les aient déjà collectées dans le cadre de leurs activités normales et pour autant que les conditions visées à l'article 269 alinéa 1 lettres b et c CPP sont remplies et que le tribunal des mesures de contrainte a donné son autorisation, considérant que la procédure, le cas échéant, est régie par les articles 274ss. CPP: